Gemietete Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten
Gemietete Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten
Rauchwarnmelder werden in immer mehr Wohnimmobilien gesetzlich vorgeschrieben (siehe hierzu den Blogbeitrag unter http://www.hausblick.de/community/blog/item/1297-feuermelder-in-rheinland-pfalz-bald-uberall-pflicht). Die Kosten von gemieteten Anlagen können jedoch nicht als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden. Das stellt das Amtsgericht Schönebeck klar. (Aktenzeichen 4 C 148/11)
Werden in einem bestehenden Mietvertrag die Betriebskosten abschließend aufgezählt ist eine Umlage auf den Mieter nicht möglich. Dies ginge nur, wenn der Vertrag zusätzlich eine ausdrückliche Öffnungsklausel enhält, die den Vermieter berechtigt, zukünftige Betriebskosten den Mietern automatisch in Rechnung zu stellen. Einseitige Erklärungen des Vermieters, so das Gericht, führe zu keiner neuen vertraglichen Verpflichtung der Mieter.
In dem Verfahren ging es um Rauchwarnmelder, die der Vermieter angemietet hatte. Die Mietkosten wollte er über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen. Der Richter des Amtsgericht Schönebeck machte dem Vermieter jedoch einen Strich durch die Rechnung. Bei den Mietkosten für Rauchwarnmelder handele es sich nicht um Betriebs- sondern um Kapitalersatzkosten. Kapitalersatzkosten sind Ausgaben für Einrichtungen, mit denen das Eigentum zwangsläufig ausgestattet werden muss.
Würde man die Mietkosten für die Rauchwarnmelder als Betriebskosten werten, entkäme der Vermieter so seiner Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung von intaktem, den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem, von den Kapitalersatzkosten getragenen Wohnraum. Dagegen gibt es nach den geltenden Mietverträgen gar keine Veranlassung, die dort aufgelisteten „Nebenkosten“ der Bewohner um die Ausgaben für eine Wartung neu anzubringender Rauchwarnmelder aufzustocken.
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(13.02.2012)