3. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Genehmigungsfähige Zweckentfremdung?

Gemeinschaftsordnung und kurzfristige Vermietung

Genehmigungsfähige Zweckentfremdung?

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3. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Ist die zeitweise Vermietung zulässig, ohne dass es sich dabei um nicht mehr zulässige Fremdbeherbung handelt? Unter bestimmten Umständen, so der bayerische Verwaltungsgerichtshof, kann dies tatsächlich der Fall sein. Die Richter sprachen in ihrem Beschluss vom 24.3.2021 von einer „genehmigungsfähigen Zweckentfremdung“. (Aktenzeichen 12 ZB 19.369).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Einer Stewardess gehörte eine Maisonette-Wohnung in München. Da sie aus beruflichen Gründen oft abwesend waren, vermietete sie die Zwei-Zimmer- Wohnung über airbnb. 2016 vermietete sie die Wohnung an insgesamt 93 Tagen. 2017 waren es insgesamt 58 Tage, an denen die Wohnung vermietet wurde. Allerdings erfolgte Vermietung in 2017 nur bis Juni.

Denn nachdem die Stadt München Informationen über die Vermietung erhielt, erließ sie im Juli 2017 eine Anordnung. Darin verlangte sie von der Wohnungsinhaberin, dass die „Wohnungsnutzung zur Fremdbeherbergung“ unverzüglich einzustellen sei, wenn die Wohnung mehr als acht Wochen im Jahr zur Fremdbeherbergung genutzt würde. Die Stewardess war hielt die Anordnung nicht für gerechtfertigt und klagte gegen die Stadt München.

Vor dem Verwaltungsgericht München hatte sie damit zunächst keinen Erfolg. Die Richter vertraten hier die Ansicht, dass die „Zweckentfremdung“ nicht genehmigungsfähig sei. Dies wäre nur möglich, wenn der Klägerin eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz drohe, falls ihr die Vermietung untersagt würde. Davon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Diese Entscheidung wollte Stewardess nicht akzeptieren und ging in Berufung vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Dort schloss man sich der Meinung des Verwaltungsgericht nicht an und gab der Klägerin Recht. Die Zweckentfremdung war nach Ansicht des Gerichts durchaus genehmigungsfähig. Die schutzwürdigen Belange überwiegen im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums deutlich. Die Wohnung wird von der Klägerin als ihre persönliche Heimstatt genutzt. Man könne hier nicht von einer dauerhaften Umwandlung einer eigengenutzten Wohnung in einem Wohnraum zur gewerblichen Fremdbeherbergung sprechen. Damit geht dem Wohnungsmarkt auch kein Wohnraum zur Nutzung als Dauer-Wohnraum verloren.

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