Geplatzter Grundstückskauf: Schadenersatzansprüche des Käufers
Geplatzter Grundstückskauf: Schadenersatzansprüche des Käufers
© Golden_Hind / shutterstock
Kommt ein Grundstücksverkauf aufgrund von Pflichtverletzungen des Verkäufers nicht zustande, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz. Hierbei kann er auch die bereits gezahlte Maklergebühren und die abgeführte Grunderwerbsteuer als Forderung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Allerdings muss er die Ansprüche an den Verkäufer abtreten. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.9.2021 (Aktenzeichen V ZR 272/19).
Kein verkauf wegen arglistiger täuschung
In dem Verfahren ging es um einen Grundstückskauf, bei dem sich der Käufer arglistig getäuscht fühlte. Nachdem er den Kaufvertrag erfolgreich angefochten hatte, verlangte er nun Schadenersatz vom Verkäufer. Unter anderem verlangte er die Erstattung der bereits gezahlten Maklerprovision und der Grunderwerbsteuer – insgesamt knapp 50.000 €.
vorinstanzen lehnen forderungen ab
Mit den Forderungen bezüglich der Maklerprovision und der Grunderwerbsteuer konnte sich der Käufer zunächst nicht durchsetzen. Sowohl das Landgericht Traunstein als auch das Oberlandesgericht München lehnten die Forderungen ab. Das Oberlandesgericht München führte hierzu aus, dass hier kein Schaden für den Kläger entstanden sei. Der Käufer könne die gezahlten Leistungen vom Makler und auch vom Finanzamt zurückfordern. Da der Käufer hiermit nicht einverstanden war, legte er Revision beim Bundesgerichtshof ein.
bgh: Anspruch auf Erstattung von Maklerprovision und Gewerbesteuer
Hier erhielt der Käufer recht. Der BGH entschied, dass die Maklerprovision und auch die Gewerbesteuer einen Ersatz weniger Schaden wären, da die Ausgaben – nach erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages – nutzlos waren. Dass der Käufer Ersatzansprüche direkt beim Makler und Finanzamt geltend machen könne, spiele hier keine Rolle. Dem Kläger ist ein Schaden entstanden und können nun frei entscheiden, wen er zur Schadensregulierung in Anspruch nimmt.
Ansprüche müssen abgetreten werden
Allerdings müsse der Käufer seine Ansprüche an den Beklagten abtreten, damit dieser die Möglichkeit habe, die entsprechenden Forderungen gegenüber dem Finanzamt und dem Makler geltend zu machen. (§ 255 BGB)
das könnte sie auch interessieren
Klimawandel und Grundstückskauf
Haftung bei falscher Mitteilung über einen Grundstückspreis
Erbschaftsteuer für Grundstücke