Gericht: Diese „Sauerei“ müssen Sie dulden
Gericht: Diese „Sauerei“ müssen Sie dulden
Auch wenn’s den Nachbarn stinkt: Ein Mastbetrieb für über 3.500 Schweine und 200 Bullen steht nicht im Widerspruch zum Immissionsschutzrecht. Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Verwaltungsgericht Arnsberg.
In dem Verfahren hatten Nachbarn eines Landwirts gegen die zuständige Kommune geklagt, die dem Bauern die Erweiterung seiner Schweine- und Rindermastanlage genehmigt hatten. Der Mastbetrieb umfasste bereits Plätze für 1.276 Schweine und 238 Bullen. Der Agronom hatte nun eine Umgestaltung und Erweiterung beantragt, nach der es im Betrieb zwar nur noch 200 Bullen-Mastplätze, dafür aber 3.512 Schweine-Mastplätze geben sollte. Nachdem die kommunale Behörde ein immissionsschutzrechtliches Verfahren – unter Beteiligung der Öffentlichkeit – durchgeführt und gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hatte, wurde die Änderung der Anlage genehmigt.
Die Nachbarn, von denen einer rund 500 und der andere 270 m von dem Betrieb entfernt wohnten, beriefen sich dabei auf ihr Immissionsschutzrecht und wiesen darauf hin, dass von dem Betrieb nach der Umstellung eine unzumutbare Geruchsbelästigung ausgehen würde. Das Verwaltungsgericht sah die Sache jedoch anders. Der eine Kläger habe schon deshalb kein Klagerecht, weil er während des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens keine Einwände gegen die Änderungen des Mastbetriebes erhoben habe. Beide Klagen seien jedoch auch deshalb abzuweisen, da die Geruchsbelästigung zumutbar bleibe. Eine vorgelegte Geruchsimmissionsprognose ergab nämlich, dass die Grenzwerte der „Geruchsimmissions-Richtlinie“ (GIRL) auf dem Geländer beider Nachbarn unterschritten würde. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hielt diese Prognose für plausibel. Die Einwände der Nachbarn hielt das Gericht hingegen nicht für stichhaltig. In ihrer Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Kommune den Betreiber der Mastanlage verpflichtet habe, in den neuen Stallungen einen Abluftwäscher einzubauen. Diese Maßnahme solle zu einer Geruchsminderung von mindestens 70 % führen. Auch für gesundheitliche Beeinträchtigungen gäbe es keine ausreichenden Hinweise.
(Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 07.04.2011 – Aktenzeichen 7 K 2487/10 und 7 K 2493/10)
Foto: (c) Bärbel selbst / www.pixelio.de