18. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Gerichtskosten

Gerichtskosten

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18. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Bei alternativloser Beschlussersatzklage keine Gerichtskosten

Normalerweise wird die Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen. Ist kein Verwalter vorhanden, kann die Einberufung nur von einem Wohnungseigentümer herbeigeführt werden, indem er eine Beschlussersetzungsklage einreicht. Wird der entsprechende Beschluss des Gerichtes von der Wohnungseigentümergemeinschaft sofort anerkannt, können die Gerichtskosten dem Kläger nicht auferlegt werden. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 20.3.2024 (Aktenzeichen 2-13 T 7/24).

Beschlussersatzklage unvermeidlich

Zum Verfahren kam es, weil sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die zu diesem Zeitpunkt keinen Verwalter hatte, keine Wohnungseigentümerversammlung einberufen konnte. Deshalb strengte ein Wohnungseigentümer im Eilverfahren eine Beschlussersetzungsklage an, um die Ermächtigung zu erhalten, die Versammlung einzuberufen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stimmte der Klageforderung sofort zu.

Das zuständige Amtsgericht verlangte von dem klagenden Wohnungseigentümer die Gerichtskosten des Verfahrens und berief sich dabei auf § 93 ZPO. Hiermit war der Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er legte Beschwerde beim Landgericht Frankfurt/Main ein.

Landgericht: keine Gerichtskosten für Antragsteller

Dort gab man dem Wohnungseigentümer recht. Das Landgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung der Gerichtskosten nach § 93 ZPO nicht vorliegen. Der Wohnungseigentümer konnte nicht davon ausgehen, dass er ohne die Klage eine Versammlung einberufen konnte.

Es gab für den Wohnungseigentümer keine andere Möglichkeit als den Klageweg, um die Durchführung einer Versammlung herbeizuführen. Bei einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es keine Alternative zur Beschlussersetzungsklage, um die Versammlung einzuberufen.

Vollversammlung keine Alternative

Das Landgericht bestätigte zwar, dass es die Möglichkeit einer Vollversammlung gegeben hat. Warum es hierzu aber nicht gekommen ist, spiele für den § 93 ZPO keine Rolle. An der Vollversammlung bzw. deren Zustandekommen müssten alle Wohnungseigentümer direkt mitwirken. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei am Verfahren zur Herbeiführung einer Vollversammlung nicht beteiligt. Sie war aber Prozessteilnehmer bei der Beschlussersetzungsklage.


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