13. Mai 2011 von Hartmut Fischer
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Gesetzentwurf erleichtert energetische Sanierung

Gesetzentwurf erleichtert energetische Sanierung

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13. Mai 2011 / Hartmut Fischer

Nach dem am 12.05.2011 vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Mietrechts soll die Miete bei energetischer Sanierung in den ersten drei Monaten nicht gekürzt werden können.

Die energetische Modernisierung soll durch einen neu ins BGB aufgenommenen § 555 b geregelt werden. Der Entwurf sieht vor, dass auch die Umstelllung auf erneuerbare Energien als energetische Modernisierung gewertet werden soll.

Maßnahmen, die unter den erweiterten Begriff der energetischen Modernisierung fallen, müssen nach dem vorliegenden Entwurf vom Mieter geduldet werden. Bie Maßnahmen, die keine drei Monate in Anspruch nehmen, soll eine Mietminderung ausgeschlossen sein.

Nach dem Entwurf können die Mieter etwaige energetische Sanierungen auch nicht dadurch verzögern oder gar verhindern, indem sie sich darauf berufen, dass die Kostenumlage für sie nicht zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit soll erst dann gestellt werden, wenn eine Mieterhöhung erfolgt. Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft halten die Formulierung der Härtefallklausel im Gesetzentwurf allerdings für zu schwammig. Jens-Ulrich Kießling, Vorsitzender der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und Präsident des Immobilienverbandes IVD meint hierzu: „Wir erwarten aufgrund der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe viele Rechtsstreitigkeiten, die vor Gericht landen werden, wenn es um die Auslegung der Härtefallklausel geht.“

Foto: (c) Paul-Georg Meister / www.pixelio.de

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