9. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Gesetzesinitiative zu Lasten der Vermieter von Gewerbe-Objekten

Gesetzesinitiative zu Lasten der Vermieter von Gewerbe-Objekten

9. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Während die Gerichte sich uneinig über die Frage sind, ob die Corona-bedingte Schließung einen Mietmangel darstellen, der eine Mietkürzung erlaubt (siehe unsere Beiträge „Miete muss auch bei geschlossenem Geschäft bezahlt werden“ und „Lockdown doch ein Mietmangel?„) scheint Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) diese Frage auf andere Art und Weise lösen zu wollen – zu Lasten der Vermieter. 

Sie will per Gesetz regeln, dass sich ein Gewerbemieter grundsätzlich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen kann, wenn sein Betrieb aufgrund der Beschlüsse zu Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen werden muss. Diese Regelung soll auch für Hotels und gastronomische Betrieb gelten.

Bisher ist die Rechtsprechung von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgegangen, wenn unvorhersehbare Ereignisse wie etwa Wirtschaftsembargos oder kriegsähnliche Zustände eintraten. Diese Störung stellte also letztlich eine sehr selten anzuwendende Ausnahmeregelung dar.

Die Erweiterung der Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage würde die Gewerbemieter in die Lage versetzen, mit den Vermietern über eine Senkung ihrer Mieten zu verhandeln. Über einen Ausgleich für die Vermieter ist allerdings nicht die Rede.

Erwartungsgemäß spricht sich der Handelsverband Deutschland (HDE) für eine möglichst rasche Umsetzung der Gesetzesinitiative aus. Der Verband verweist in diesem Zusammenhang auf eine Umfrage, nach der rund zwei Drittel der Vermieter nicht bereit gewesen, die Mieten betroffener Gewerbemieter anzupassen.

Dabei wird aber übersehen, dass Vermieter eine Anpassung teilweise ablehnen müssen, beispielsweise, weil die Finanzierung der Immobilie über die Mieteinnahmen erfolgt. Insofern wird die unbestrittene Problematik der Gewerbemieter zu einseitig gesehen. Wenn der Vermieter durch die wegfallenden Mieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt, muss ihm auch eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Folgen der Pandemie treffen alle – und dürfen nicht einseitig auf dem Rücken der Vermieter ausgetragen werden.

Bundesjustizministerin Lambrecht stellte aber gegenüber den Zeitungen der Funke-Mediengruppe klar, dass die Neuregelungen keine Automatismen darstellen würden. Es käme letztlich immer auf den jeweiligen Vertrag an. Wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, müssten die Gericht letztlich entscheiden, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege oder nicht.

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