Gesetzesvorschlag zur Grundsteuer verabschiedet
Gesetzesvorschlag zur Grundsteuer verabschiedet
Die Politik steht unter Zeitdruck – aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2018 muss die Grundsteuer bis zum Ende des Jahres reformiert werden. Gelingt dies nicht, dürfte ab 2020 gar keine Grundsteuer mehr erhoben werden. Dies wäre ein Fiasko für die Kommunen, für die die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen gehört. Derzeit erhalten die Städte und Gemeinden rund 15 Milliarden Euro durch die Grundsteuer in ihre Kassen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesvorschlag beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Er muss nun vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Gelingt es, ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden, hat das Verfassungsgericht noch eine Einführungsphase von fünf Jahren bewilligt, so dass die Grundsteuer erst ab 01.01.2025 in neuer Form erhoben wird.
Im Zentrum der Neuregelungen steht die Bewertung des Grundbesitzes. Dabei spielen der Bodenrichtwert und eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete eine wesentliche Rolle. Als Bodenrichtwert gilt hier der aktuelle Wert des Grundstücks. Bei der Ermittlung der Nettokaltmiete spielt die sogenannte Mietniveaustufe eine wesentliche Rolle. Je höher diese Stufe festgelegt wird, geht man von einem umso höher liegenden Mietniveau aus. Die Mietniveaustufen legt das Bundesfinanzministerium auf der Grundlage der vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsmieten fest. Soweit bereits Daten zur Verfügung stehen, können diese über das Portal des Bodenrichtwertsystems BORIS (https://www.bodenrichtwerte-boris.de/borisde/?lang=de) eingesehen werden.
Gegen die vom Bund und den meisten Ländern entwickelte wertabhängige Lösung hat sich der Freistaat Bayern ausgesprochen. Dort wird eine wertunabhängige Regelung bevorzugt. Hier wird zur Berechnung der Steuer lediglich die Grundstücksgröße, die Wohnfläche und der lokale Hebesatz zugrunde gelegt.
Um das Gesetzeswerk nicht zu gefährden wurde deshalb eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es den Länder ermöglicht, abweichende Modelle einzuführen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Länder von dieser Regel Gebrauch machen werden. Allerdings muss für diese Öffnungsklausel eine Verfassungsänderung vorgenommen werden, wofür eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat notwendig ist. Diese Mehrheit ist – vor allem im Bundesrat – durchaus noch nicht sicher.
Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema, in dem auch das Berechnungsmodell erläutert wird, finden Sie im nächsten Newsletter „Hausblick-Report“, den Sie auf der Startseite von „Hausblick“ unten rechts abonnieren können.
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