Gewalt gegen Mitbewohner
Gewalt gegen Mitbewohner
© Ookan Ekinci / Vecteezy
Übt ein Mieter seinen Mitbewohnern gegenüber Gewalt aus, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Eine bestehende, aber nicht therapierte Alkoholsucht führt nicht dazu, dass die fristlose Kündigung unwirksam wird. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom 30.07.2024 (Aktenzeichen 67 SW 190/24).
Alkoholsucht und Gewalt gegen Mitbewohner
In dem Verfahren ging es um eine fristlose Kündigung. Der Vermieter begründete die Kündigung damit, dass der Mieter gegenüber den Mitbewohnern Gewalt ausübte. Der Mieter war aber nicht bereit, die Wohnung zu räumen. Er verwies darauf, dass er alkoholsüchtig sei. Der Vermieter klagte nun auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Das zuständige Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters. Der Mieter wollte das Urteil nicht akzeptieren und Berufung einlegen. Hierfür beantragte er Prozesskostenhilfe.
Landgericht: Kündigung gerechtfertigt
Das Landgericht Berlin II lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch ab. Für eine Berufung in dieser Angelegenheit bestanden nach Meinung des Gerichts mangelnde Erfolgsaussichten. Der Mieter müsse die Wohnung räumen und an den Vermieter herausgeben. Die fristlose Kündigung wegen der Gewalt gegen die Mitbewohner sei nach § 543 Abs. 1 zulässig und wirksam.
Bei Gewalt bedarf es auch keiner Abmahnung
Dem Vermieter könne keinesfalls zugemutet werden, das Mietverhältnis weiter fortzusetzen. Hierfür waren die Pflichtverletzungen des Mieters zu gravierend. Auch die Behauptung der Alkoholsucht, die aber nicht therapiert wurde, machte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Im vorliegenden Fall bedürfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.
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