Gewaltandrohung: Fristlose Kündigung
Gewaltandrohung: Fristlose Kündigung
Die Androhung von Gewalt gegenüber der Geschäftsführung einer Hausverwaltung erlaubt eine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies entschied das Amtsgericht Wedding.
Das Gericht hatte über den folgenden Fall zu entscheiden: Zwischen einem Mieter und der Hausverwaltung war es zu einem Streit über eine Mietminderung gekommen. In diesem Zusammenhang schrieb der Mieter einen Brief, in dem er darauf verwies, dass er bereits in einer anderen Angelegenheit gewalttätig geworden sei. Außerdem hieß es in dem Schreiben: „Sollten Sie sich allzu sicher fühlen an Ihrem Schreibtisch, dann seien Sie aber unbedingt auch veranlasst, an ihr körperliches und seelisches Wohl zu denken.“ Die Hausverwaltung nahm diesen Brief zum Anlass, gegenüber dem Mieter die fristlose Kündigung auszusprechen, die dieser jedoch nicht akzeptierte.
Das Amtsgericht Wedding stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters beziehungsweise seiner Hausverwaltung. Die fristlose Kündigung sei nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtens. Dort heißt es:
Rechtliches
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Drohung mit Gewalt gegenüber anderen Mietern, dem Vermieter und den von ihm beauftragten Personen sei immer ein Grund zur fristlosen Kündigung. In diesem Fall müsse auch nicht zuvor abgemahnt werden.
Ob der Mieter tatsächlich Gewalt ausüben wollte, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend sei, ob der Bedrohte davon hätte ausgehen können. Dies sei hier der Fall. Die Formulierung sei eindeutig gewesen, so dass die Hausverwaltung davon ausgehen musste, dass der Mieter seine Forderungen auch mit Gewalt hätte durchsetzen wollen.
Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 24.09.2014 – Aktenzeichen 13 C 109/13