Gewerbemiete: Räumung trotz zurückgelassenen Sperrmüll
Gewerbemiete: Räumung trotz zurückgelassenen Sperrmüll
Lässt der Mieter von Gewerberäumen beim Auszug Sperrmüll in den Kellerräumen zurück, stellt dies keine unzulässige Teilräumung dar. Allerdings handelt es sich dann um eine Schlechterfüllung, aus der sich Schadenersatzforderungen des Vermieters ergeben können. Das ergibt sich aus dem Urteil des Kammergerichts Berlin.
Zum Rechtsstreit kam es, weil die Mieterin einer Gaststätte nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Immobilie räumte, aber im Keller Sperrmüll zurückließ. Der Vermieter war deshalb der Meinung, dass keine Räumung erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine unzulässige Teilräumung. Da sich die Parteien nicht einigten, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Das Gericht erläuterte zunächst, dass bei einer unzulässigen Teilräumung ein erheblicher Teil seines Eigentums vom Mieter zurückgelassen werden müsse. Davon könne aber bei dem zurückgelassenen Sperrmüll keine Rede sein. Deshalb handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine unzulässige Teilräumung. Es handele sich vielmehr um eine wirksame Räumung, die aber schlecht erfüllt worden sei. Wegen dieser Schlechterfüllung könne sich hieraus ein Schadenersatzanspruch des Vermieters ergeben.
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13.04.2015 – Aktenzeichen 8 U 212/14