20. Juli 2021 von Hartmut Fischer
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Gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis?

Mietrecht

Gewerbliche Nutzung ohne Erlaubnis?

© r.classen / shutterstock

20. Juli 2021 / Hartmut Fischer

Eine gewerbliche Nutzung muss grundsätzlich vom Vermieter erlaubt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Zustimmung aber nicht verweigern. Die Nutzung der Wohnanschrift im Impressum einer Geschäfts-Homepage stellt zwar eine teilgewerbliche Nutzung dar, kann aber nicht abgelehnt werden, wenn neben der Annahme der Geschäftspost keine weitere Nutzung erfolgt. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 15.04.2021 (Aktenzeichen 209 C 421/20).

Hinweis am Klingelschild

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der auch als selbstständiger Hochzeitsfotograf tätig war. Auf der Internetseite benutzte er die Wohnungsanschrift als Geschäftsadresse. Der Geschäftsname wurde auch am Briefkasten und am Klingelschild der Wohnung angebracht, ohne dass der Vermieter Einwände hiergegen erhob.

Wohnadresse im Impressum der Geschäfts-Homepage

Allerdings war der Vermieter nicht mit der Veröffentlichung der Adresse auf der Internetseite einverstanden. Er mahnte seinen Mieter ab. und verlangte, dass er die Privatanschrift auf der Geschäfts-Website wieder entfernt. Durch den Wohnungsmietvertrag sei eine nebenberufliche Tätigkeit in der Wohnung nicht automatisch erlaubt. Eine gesonderte Genehmigung sei nicht erteilt worden.

Gewerbliche Nutzung ohne zusätzliche Belastung

Der Mieter war jedoch der Meinung, dass er für die Nutzung der Wohnungsanschrift als Geschäftsadresse keine Genehmigung brauche. Seine Tätigkeit habe keinen Einfluss auf die Mietsache und wirke sich auch nicht auf die anderen Mieter aus. Da er sich weigerte, die Geschäftsanschrift zu ändern, kündigte der Vermieter den Mietvertrag und erhob nach Ablauf der Kündigungsfrist Räumungsklage.

Amtsgericht: Kein Kündigungsgrund

Der Vermieter hatte vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Nutzung der Wohnungsadresse für das Impressum der Internetseite keinen Kündigungsgrund. Da der Vermieter keinen Einspruch erhoben hatte, als die Geschäftsbezeichnung auch am Briefkasten und Klingelschild angebracht wurde, sah das Gericht hierin ein „schlüssiges Verhalten“, sodass der Mieter von der Zustimmung des Vermieters ausgehen durfte.

Wann man der teilgewerblichen Nutzung zustimmen muss

Davon abgesehen stellte das Gericht außerdem fest, dass im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung vorliege, die eine Kündigung rechtfertige. Hier sei der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Nutzung der Anschrift zuzustimmen.

Der Vermieter sei nämlich verpflichtet, einer teilgewerblichen Nutzung zuzustimmen, wenn dadurch

• der Wohnzweck nicht verändert wird,
• die anderen Mieter nicht beeinträchtigt oder belästigt werden,
• außerhalb des Hauses keine Störungen wahrgenommen werden,
• die Immobilie weder beschädigt noch übermäßig abgenutzt wird.

Im vorliegenden Fall würde die Adresse jedoch nur genutzt, um Geschäftspost zu empfangen. Darum bestünde kein Grund, diese teilgewerbliche Nutzung zu verbieten.

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