Grenzbalkon bei Doppelhaushälften
Grenzbalkon bei Doppelhaushälften
Wird einem Eigentümer einer Doppelhaushälfte ein Balkon im Grenzbereich genehmigt, kann der andere Eigentümer nicht dagegen vorgehen. Auch wenn dadurch von einer Hälfte ein Einblick auf das Grundstück der anderen Hälfte ermöglicht wird, verstößt dies nicht gegen die nachbarschaftliche Rücksichtnahme. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Hessen.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um einen Balkon, der für eine Doppelhaushälfte genehmigt wurde. Der Eigentümer der anderen Hälfte ging hiergegen vor. Er wendete ein, dass vom Balkon aus sein Grundstück eingesehen werden könne und auch private Gespräche mitgehört würden. Er beantragte deshalb von dem Verwaltungsgericht Darmstadt vorläufigen Rechtsschutz, der ihm auch gewährt wurde. Hiergegen legte der Eigentümer, der den Balkon plante, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Hessen ein. Er hatte hiermit Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs entschieden, dass dem anderen Eigentümer kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden durfte.
Von einem Verstoß gegen das Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, stellten die Richter fest. Die Belichtung der Räumlichkeiten des Balkongegners würde nicht beeinträchtigt. Auch entstünde durch den Balkon keine Einsicht in die Nachbarräume, die nicht zumutbar sei. Wobei das Gericht feststellte, dass ein Schutz vor dem Einsehen einer Wohnung nur bestünde, wenn dadurch Räume betroffen seien, die der intimen privaten Lebensgestaltung vorbehalten seien.
Die Befürchtung, dass seine privaten Gespräche mitgehört würden, hielt das Gericht für unerheblich. Hier handele es sich um Nachteile, die hinzunehmen seien, wenn man auf die Einhaltung der Grenzabstände verzichte, um größere Freiflächen zu erhalten. Die sei aber bei Doppel- und auch bei Reihenhäusern immer der Fall.
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.10.2015 – Aktenzeichen 4 B 1353/15
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