Für Stieftochter kein Eigenbedarf gegeben?
Für Stieftochter kein Eigenbedarf gegeben?
Eine Eigenbedarfskündigung, bei der der Vermieter Wohnraum für die Tochter der Lebensgefährtin, seiner Stieftochter, in Anspruch nehmen will ist nicht wirksam, wenn die Tochter weder im gemeinsamen Haushalt des Vermieters lebt noch mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Siegburg vom 17.10.2018 (Aktenzeichen 105 C 97/18).
Dem Urteil liegt die Klage eines Vermieters zugrunde. Dieser hatte gegenüber seinem Mieter, der im gleichen Haus wohnte, eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Er begründete dies mit dem Wunsch der Tochter seiner Lebensgefährtin, nach dem Studium wieder in Familiennähe ziehen zu wollen. Der Vermieter war zwar nicht verwandt oder verschwägert mit der Stieftochter, hatte aber ein äußerst enges Verhältnis zu ihr. Bereits seit dem 14. Lebensjahr der jungen Frau sei er für sie an die Stelle des leiblichen Vaters getreten.
Der Mieter hielt die Eigenbedarfskündigung nicht für gerechtfertigt und weigerte sich, aus der Wohnung auszuziehen. Deshalb klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Mit seiner Forderung konnte er sich aber vor dem zuständigen Amtsgericht nicht durchsetzen. Der Richter berief sich in der Urteilsbegründung auf § 573 BGB.
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung durch den Vermieter
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam
Die Tochter der Lebensgefährtin gehöre nicht zum in § Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personenkreis. Sie sei weder eine Angehöriges Vermieterhaushaltes noch sei sie als Tochter der Lebensgefährtin mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert.
Der Richter bestätigte, dass sich der Familienbegriff in der heutigen Zeit inhaltlich grundlegend verändert habe. Dennoch müsse der Begriff „Familienangehöriger“ seinem Schutzzweck gemäß eng ausgelegt werden. Dies gelte auch, um dem Mieter die nötige Rechtssicherheit zu geben, dass er erkennen könne, bei welchen Personen eine Eigenbedarfskündigung zulässig sei. Deshalb dürfe der Begriff „Familienangehöriger“ nicht ohne verwandtschaftliche Beziehung beziehungsweise Verschwägerung interpretiert werden. Eine enge soziale und persönliche Bindung zwischen dem Vermieter und der Person, für die die gekündigte Wohnung gedacht sei, reiche hier nicht aus.
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