29. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Grenzen zwischen Wohnung und Ferienwohnung

Grenzen zwischen Wohnung und Ferienwohnung

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29. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Wird eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Immobilie für Wohnzwecke erteilt, kann das Gebäude nicht kurzfristig an verschiedene Personen vermietet werden. Es handelt sich dann um eine Nutzung als Ferienwohnung, die durch die Baugenehmigung nicht abgedeckt ist. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 31. März 2021 (2 B 241/21).

In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, die für kurze Zeiträume (Tage oder Wochen) von ihrer Eigentümerin an Geschäftsreisende, Monteure und auch Feriengäste vermietet wurde. Als dies der zuständigen Behörde bekannt wurde, untersagte sie diese Vermietungen mit sofortiger Wirkung. Laut Baugenehmigung durfte die Wohnung ausschließlich als Wohnung genutzt werden. Die Vermieterin wollte die Nutzungsuntersagung nicht akzeptieren. Sie konnte sich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Minden jedoch nicht durchsetzen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden legte sie deshalb Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW ein.

Doch auch hier konnte sich die Vermieterin nicht durchsetzen. Das Oberverwaltungsgericht NRW teilte die Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden und bestätigte die dort getroffene Entscheidung.  Die Baugenehmigung erlaube lediglich die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken. Durch die Vermietung an verschiedene Personen über kurze Zeiträume handele es sich aber hier um eine Nutzung als Ferienwohnung nach § 13 a Abs. 1 BauNVO (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke). Die Nutzung als Ferienwohnung stelle jedoch keine Wohnungsnutzung dar. Hierbei spiele es keine Rolle, dass dies in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anders interpretiert würde. Entscheidend sei die bauplanungsrechtliche Auslegung.

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