Grillen kann per Hausordnung unterbunden werden
Grillen kann per Hausordnung unterbunden werden
Die Inhaber von Eigentumswohnungen können mehrheitlich das Grillen mit offenem Feuer verbieten. Ein Beschluss, dass dieses Verbot in die Hausordnung aufgenommen wird, ist im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Landgericht München 1 in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Dem Urteil liegt die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers zugrunde, der sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung wehrte, wonach ein Grillverbot in die Hausordnung aufgenommen werden sollte. Das Verbot erstreckte sich auf das Grillen auf offener Flamme. Der Verwalter der WEG hatte ordnungsgemäß zur Eigentümerversammlung geladen und in der Tagesordnung unter „Beschluss über die Änderung bzw. Erweiterung der Hausordnung“ das Thema „Grillen in der Wohnanlage“ angekündigt. Der Antrag wurde mit einfacher Mehrhei8t angenommen. Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage.
Sie hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht befand, dass der Beschluss nicht zu beanstanden sei. Auf den Antrag sei in der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, ausreichend hingewiesen worden.
Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist formell und materiell rechtmäßig. Der Gegenstand des Beschlusses sei ausreichend dargestellt worden, sodass die Anforderungen des § 23 Abs. 2 Wohneigentumsgesetz (WEG) erfüllt seien („Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist“).
Inhaltlich spreche ebenfalls nichts gegen den Beschluss. Die Richter räumten der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht ein, das Grillen mit offener Flamme grundsätzlich zu untersagen. Dass die Belästigung je nach Grilltechnik unterschiedlich ausfallen könne, spiele für das grundsätzliche Verbot keine Rolle. Im Hinblick auf Rauchvermeidung und Feuerschutz sei das grundsätzliche Verbot durch § 14 Nr. 1 WEG hinreichend abgedeckt. Dort heißt es:
„Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.“
Urteil des Landgerichts München I vom 10.01.2013 – Aktenzeichen 36 S 8058/12 WEG