17. Juli 2023 von Hartmut Fischer
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Grillparty – wiederkehrendes Streitthema

Grillparty – wiederkehrendes Streitthema

© Halfpoint/Shutterstock

17. Juli 2023 / Hartmut Fischer

VermieterWährend der derzeitigen Hitzewelle wird natürlich auch wieder gerne gegrillt. Aufgrund der Temperaturen werden die Partys meist in die Abendstunden verlegt. Für den Vermieter stellt sich die Frage, wie weit er andere Mieter schützen muss und was erlaubt ist, was nicht.

Grundsätzliches Grillrecht?

Ein gesetzlich garantiertes Grillrecht gibt es in Deutschland nicht. Je nachdem, welche Probleme auftauchen, können verschiedene Gesetze ins Spiel kommen. Das reicht vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über die Nachbarrechtsgesetze der Länder bis hin zu kommunalen Regelungen, die vorwiegend über Satzungen festgelegt werden. Grillen ist also rechtlich gesehen in manchen Fällen problematisch.

Von vorneherein klare Regeln schaffen

Ist das Grillen nicht ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung untersagt, darf der Mieter grillen. Der Mieter kann auch auf dem Balkon grillen, wenn es nicht ausdrücklich untersagt wird. Der Vermieter kann aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung Regeln bestimmen. Folgende Möglichkeiten gibt es:

Sie bestimmen, dass grundsätzlich nicht gegrillt werden darf. Allerdings unterscheiden die Gerichte bei einer juristischen Klärung hier sehr unterschiedlich).

Die Hausordnung erlaubt das Grillen nur an bestimmten Plätzen.

Der Mietvertrag verbietet das Grillen auf dem Balkon.

Sie schreiben die Grillgeräte vor (z. B.  ausschließlich Elektrogrills).

Hält sich der Mieter nicht an diese Regelungen, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Bei Wiederholung der Regelverstöße kann im Extremfall sogar die Kündigung ausgesprochen werden.

keine klare linie bei gerichtsurteilen

Natürlich gilt auch beim Grillen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 906 Abs. 1 BGB). Wie bei einem Rechtsstreit die Gerichte entscheiden, ist sehr unterschiedlich. Das Landgericht München I verbot beispielsweise bei einem Balkon-Griller, der sogar einen Elektrogrill nutzte, „an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt mehr als viermal im Monat zu grillen“ (Urteil vom 01.03.2023 – Aktenzeichen S 7620/22 WEG).

Grillflächen festlegen

Bestimmen Sie, wo gegrillt wird.  Dies kann beispielsweise im Rahmen der Hausordnung festgelegt werden. Hierzu ist es berechtigt. Durch festgelegte „Grillplätze“ können Schäden an der Immobilie oder auch der Anlage ums Haus herum vermieden werden.

Friedliche Lösungen suchen

Leider müssen sich die Gerichte immer wieder mit dem Thema Grillen befassen.  Sie können den Ausgang der gerichlichen Klärung nicht voraussagen. Jedes Gericht entscheidet hier anders.. Darum sollte man immer den friedlichen Weg suchen. So bietet es sich an, mit den Mietern gemeinsam einen Grillplatz einzurichten und hierbei die Nutzungsregeln festzulegen.


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