Grunderwerbsteuerbefreiung nach der Scheidung
Grunderwerbsteuerbefreiung nach der Scheidung
Lässt sich ein Ehepaar scheiden und überträgt einer der beiden ehemaligen Partner seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den anderen Ex-Partner, kann dies grunderwerbsteuerfrei sein. Allerdings muss dann die Scheidung der Grund der Übertragung sein. Wenn andere Gründe hierbei eine Rolle spielen, muss Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Finanzgericht in einem jetzt entschiedenen Fall.
Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, bei dem es um folgenden Sachverhalt ging:
Ein Ehepaar ließ sich scheiden. Zum Zeitpunkt der Scheidung waren beide Partner je zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie. Zur Trennung führten die beiden zunächst nur den Versorgungsausgleich durch. Darüber hinaus wurden keine Vermögensentscheidungen getroffen. Der Mann wohnte weiter in einer Wohnung des Zweifamilienhauses. Die andere Wohnung wurde von der Mutter der ehemaligen Ehefrau bewohnt. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Ex-Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die Ex-Ehefrau, weil er plante, ein neues Haus zu bauen.
Eine Befreiung der Grunderwerbsteuer lehnte das zuständige Finanzamt ab. § 3, Ziffer 5 des Grunderwerbsteuergesetzes könne hier nicht angewandt werden. Dort heißt es, dass „der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung“ von der Besteuerung ausgenommen sei.
Diese Grundlage sei hier aber nicht gegeben, meinte das Finanzamt. Der Verkauf beruhe nicht auf der Scheidung, sondern darauf, dass die Mutter der ehemaligen Ehefrau verstorben sei und der Ex-Gatte ein neues Haus bauen wolle. Die Ehefrau wollte dies nicht akzeptieren und sah in dem Verkauf an sie eine ganz normale Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.
Ihre Klage hierauf hatte jedoch keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht wies sie ab. Auch das Gericht sah keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Anteilsverkauf und Scheidung. Entscheidend für den Verkauf sei der Tod der Mutter gewesen. Eine Vermögensauseinandersetzung sei nicht zuletzt deshalb verschoben worden, weil man ihr die Wohnung erhalten wollte. Der Tod der Mutter stehe jedoch in keinem Zusammenhang zu der Ehe beziehungsweise der Scheidung. Eine Begünstigung nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz käme deshalb nicht in Betracht.
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.05.2012 – Aktenzeichen 5 K 2338/08
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