11. Februar 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Grundsteuer bei leerstehenden, denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien

Grundsteuer bei leerstehenden, denkmalgeschützten und sanierungsbedürftigen Immobilien

11. Februar 2020 / Hartmut Fischer

Erwirbt man Gebäude, die denkmalgeschützt sind und sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinden, ergibt sich daraus noch nicht der Erlass oder zumindest die Reduzierung der Grundsteuer. Eine Kompensierung von Teilen des Kaufpreises durch die Grundsteuerbegünstigung ist nicht rechtens. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 21.01.2020 (Aktenzeichen 5 K 760/19.KO).


Wer einen Erlass oder Teilerlass seiner Grundsteuer erreichen möchte, muss dies bis zum, 31.03. des Folgejahres bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen.  Ein teilweiser oder kompletter Erlass ist möglich,

für Kulturgüter und Grünanlagen (§ 32 GrStG) 
bei wesentlicher Ertragsminderung (§ 33 GrStG) 


Die Entscheidung wurde aufgrund der Klage einer Gesellschaft getroffen, die vier Grundstücke in der Koblenzer Altstadt erworben hatte, auf denen denkmalgeschützte Gebäude standen. Hierfür verlangte die Stadt Koblenz für vier Jahre insgesamt über 83.000 Euro Grundsteuer B.

Bereits im notariell beglaubigten Kaufvertrag war ein Sanierungsbedarf in einer Größenordnung von rund 12 Millionen Euro festgestellt worden. Die Gesellschaft führte diese Sanierungsmaßnahmen durch. Deshalb beantragte man den Erlass der Grundsteuer. In diesem Zusammenhang wies man auch auf das öffentliche Interesse an den Sanierungsmaßnahmen hin. Dennoch lehnte die Stadt einen Erlass ab. Nachdem das Widerspruchverfahren für die Gesellschaft erfolglos beendet wurde, klagte sie vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Doch auch hier konnte sich die Gesellschaft nicht durchsetzen. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen könne. Es handele sich bei den Immobilien um stadthistorische Gebäude. Sie befänden sich im „UNESCO-Weltkulturerbe Oberes Mittelrheintal“. Auch handele es sich hier um anerkannte Kulturgüter nach der Haager Konvention.

Allerdings sei ein Erlass nur möglich, wenn die aus den Immobilien erzielten Einnahmen und ihr Rohertrag unter den jährlichen Kosten liegen würden. Außerdem müsse ein direkter Zusammenhang zwischen der Unrentabilität der Immobilien und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals vorliegen. Letzteres sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Gesellschaft sei bei dem Erwerb der Immobilien klar gewesen, dass diese unter Denkmalschutz stehen und extrem sanierungsbedürftig seien. Damit sei von vorneherein klar gewesen, dass der Kauf unrentabel sei. Dies könne aber nicht durch einen Erlass der Grundsteuer B teilweise ausgeglichen werden.

Im vorliegenden Fall käme auch ein Teilerlass wegen sanierungsbedingtem Leerstand nicht in Betracht. Einerseits habe die Gesellschaft den verminderten Rohertrag aufgrund der unternehmerischen Entscheidung ihres Geschäftsführers selbst herbeigeführt. Die Festsetzung der Stadt Koblenz beruhe andererseits auf den Vorgaben im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Koblenz. Dieses sei davon ausgegangen, dass die Gebäude auch genutzt würden. Die Entscheidung des Finanzamts beruhe letztlich auf unkorrekten Angaben der Gesellschaft. Eine Reduzierung der Grundsteuer könne aber erst in Betracht kommen, wenn der Stadt ein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamts vorliege.

Die Stadt habe auch mehrfach darauf hingewiesen, dass man bereit sei, die Grundsteuer neu festzusetzen, wenn der Einheitswert der Gebäude vom Finanzamt fortgeschrieben wurde. Da das Gericht weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe sah, die Grundsteuer zu erlassen oder zu reduzieren, wies es die Klage ab.

Das könnte Sie auch interessieren:
Flickenteppich Grundsteuer
Grundsteuerverteilung bei Gewerbe- und Wohnraum

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.