15. Juni 2024 von Hartmut Fischer
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Grundsteuer: BFH stärkt Rechte der Steuerzahler

Grundsteuer: BFH stärkt Rechte der Steuerzahler

© Bundesfinanzhof

15. Juni 2024 / Hartmut Fischer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren die Rechte der Grundsteuer-Pflichtigen gestärkt. Er entschied, dass Steuerpflichtige  unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. (Beschlüsse vom 27.05.2024 – Aktenzeichen II B 78 und 79/23 (AdV).


Hier können Sie das Originalurteil nachlesen


Grundsteuerwertfeststellung vom Finanzgericht ausgesetzt

In beiden Streitfällen hatte das zuständige Finanzgericht (FG) die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung ausgesetzt. Die Werte der angefochtenen Bescheide waren nach dem „Bundesmodell“ berechnet worden.


Das Bundesmodell wird in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen nicht angewandt. Im Saarland und in Sachsen gilt das Verfahren, aber vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen verwendet.


Bundesmodell für die Grundsteuerwert-Ermitttlung

Nach dem Bundesmodell wird der für den 01.01.2022 ermittelten Grundsteuerwert für die Berechnungen zugrunde gelegt. Für die Berechnung wurden aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen festgelegt.

Finanzgericht bezweifelt berechnungsgrundlage

Das FG bezweifelte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide. Die beantragte Vollzugs-Aussetzung der Bescheide wurde deshalb gewährt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des zuständigen Finanzamts vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hielt die Beschwerde jedoch für unbegründet und wies sie zurück.

BFH zur Berechgnung der Grundsteuerwerte

Nach Auffassung des BFH bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bezüglich der  von den Behörden festgestellten Höhe der Grundsteuerwerte. Der Steuerpflichtige müsse aber die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Grundstückswert nachzuweisen. Die gelte auch, wenn der Gesetzgeber diesen Nachweis nicht ausdrücklich vorsehe. Der Gesetzgeber verfüge über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über den Normalwert hinausgehend erweist. Hiervon könne man ausgehen, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige. In beiden Streitfällen schlöießt der BFH nicht aus, dass die Antragsteller aufgrund individueller Besonderheiten nachweisen könnten, dass das Übermaßverbot vom Finanzamt verletzt wurde.


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