12. Januar 2024 von Hartmut Fischer
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Ersatzwohnung zu spät gesucht

Ersatzwohnung zu spät gesucht

© Denys Golub / Vecteezy

12. Januar 2024 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich stellt es nach § 574 Abs. 2 BGB einen Härtegrund dar, wenn es dem gekündigten Mieter nicht gelingt, adäquaten Ersatzwohnraum zu finden. Allerdings gilt dies nur, wenn sich der Mieter ab Zugang des Kündigungsschreibens auch um neuen Wohnraum bemüht hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bezweifelt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 28.09. 2023 (Aktenzeichen 67 S 101/23).

Eigenbedarfskündigung: Mieter behauptet, keine Ersatzwohnung zu finden.

Der Rechtsstreit wurde durch eine Eigenbedarfskündigung ausgelöst. Der Mieter weigerte sich, aus der Wohnung auszuziehen. Nach dem die Kündigungsfrist verstrichen war, erhob der Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht die Räumungsklage. In dem Verfahren berief sich der Mieter auf § 574 Abs 2 BGB und gab als Härtegrund an, dass er keinen adäquaten Ersatz für Wohnraum finden konnte.

Amtsgericht: mieter begann zu spät mit der suche

Allerdings hatte der Mieter damit vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht wies den Einwand einer angeblichen unzumutbaren Härte zurück. Der Mieter hatte nämlich erst rund 2 Jahre nach der Eigenbedarfskündigung und mehr als ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der Wohnungssuche begonnen. Der Mieter wollte die Entscheidung des Amtsgerichts nicht akzeptieren und ging in Berufung vor das Landgericht Berlin.

auch landgericht sieht keinen härtefall

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Auch das Landgericht war der Meinung, dass der Mieter keinen Härtegrund nach § 574 Abs. 2 BGB geltend machen könne. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Mieter verpflichtet sei ernsthaft und nachhaltig eine Ersatzwohnung zu suchen. Hierzu könne er die Hilfe von Verwandten, Bekannten, öffentlichen und privaten Stellen in Anspruch nehmen oder über geeignete Medien nach einer Wohnung suchen. Hierzu sei der Mieter ab Zugang der Kündigung verpflichtet. Härtegründe, die nach abgelaufener Kündigungsfrist entstehen, werden nicht berücksichtigt. Auch, ob der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bezweifelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.


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