Haftungsgrenze Wasserzähler
Haftungsgrenze Wasserzähler
Für die Kontrolle und auch etwaige Schäden haftet das Wasserversorgungsunterneh-men bis einschließlich der Wasseruhr. Das geht aus einem Urteil des Ober-landesgerichts Koblenz hervor.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Hausbesitzers. Nach einem längeren Auslandsaufenthalt musste er bei seiner Rückkehr feststellen, dass in der Näher des Wasserzählers Wasser ausgetreten war. Grund hierfür war ein korrodiertes Rohr. Der Hauseigentümer verlangte vom Wasserversorger Schadenersatz, den dieser verweigerte. Darum klagte der Hauseigentümer, hatte aber vor dem Landgericht Koblenz keinen Erfolg. Dort stellten sich die Richter auf den Standpunkt, dass der Schaden im Haus (im vorliegenden Fall in der Garage) aufgetreten sei, wofür der Eigentümer selbst verantwortlich sei.
Im Berufungsverfahren widersprach das Oberlandesgericht dieser Anschauung. Hier stellten die Richter fest, dass das Leck oberhalb des Garagenbodens aufgetreten sei. Entscheidend sei jedoch, dass sich die schadhafte Stelle vor dem Wasserzähler befunden habe. Der Wasserversorger trage jedoch die Verantwortung bis einschließlich der Wasseruhr. Bis dorthin habe der Wasserversorger auch die Kontrollpflicht, die dieser beispielsweise beim Austausch der Wasserzähler problemlos ausüben könne. Dem Hausbesitzer könne deshalb kein Mitverschulden vorgeworfen werden.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2014 – Aktenzeichen 1 U 1281/12
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