15. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Hamburg: Mietpreisbremse nicht rückwirkend anwendbar

Hamburg: Mietpreisbremse nicht rückwirkend anwendbar

15. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Die Mietpreisbremse in Hamburg ist nach Meinung des Landgerichts Hamburg zumindest auf einen Mietvertrag von 2015 nicht anwendbar. Der Mietpreisbegrenzungsverordnung fehle die vorgeschriebene Begründung. Dies geht aus einem Urteil vom 14.06.2018 hervor (Aktenzeichen 333 S 28/17).

Der strittige Mietvertrag wurde am 01.09.2015 geschlossen. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung war von der Stadt Hamburg bereits im Juni erlassen worden. Allerdings ohne Begründung, die nach § 556d BGB vorgeschrieben ist.

Rechtliches

§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Dass Hamburg am 01.09.2017 eine Begründung nachgeschoben habe, spiele für den vorliegenden Fall keine Rolle, da diese Begründung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorgelegen habe. Beide Mietparteien müssten sich aber vor Unterzeichnung vergewissern können, ob eine Mietpreisbegrenzung vorliegt oder nicht. Die von der Stadt Hamburg vorgelegte Begründung habe keine rückwirkende Wirkung. Ob der Mangel durch die Begründung für die Zukunft geheilt sei, ließ das Gericht allerdings offen.

Vom Landgericht Hamburg wurde keine Revision zugelassen. Der den Mieter vertretenden Mieterverein prüft, ob es sinnvoll ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichthof einzureichen. Der Verein räumte ein, dass die Entscheidung des Landgerichts faktisch eine Aufhebung der Mietpreisbremse darstelle und verlangte vom Hamburger Senat einen möglichst raschen Neuerlass.

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