Handyspeicher und DSGVO
Handyspeicher und DSGVO
© antstang / shutterstock.de
Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung werden immer bizarrer. Das Amtsgericht Wiesbaden hat beispielsweise entschieden, dass ein Mieter Anspruch auf Datenauskunft hat, wenn der Vermieter seine Telefonnummer im Handy speichert und die Mietverträge abheftet. (Urteil vom 25.04.2021 – Aktenzeichen 93 C 2338/20).
Auskunftsbegehren des Mieters
In dem Verfahren ging es um das Auskunftsbegehren eines Mieters gegenüber seinem Vermieter. Dem Vermieter gehörte ein Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen er vermietet. Die Telefonnummern hatte er in seinem Handy gespeichert. Für die Betriebskostenabrechnung hatte der Vermieter ein Unternehmen beauftragt, dass die entsprechenden Abrechnungen als Datei zur Verfügung stellte. Er lehnte das Auskunftsbegehren seines Mieters ab. Er sei kein institutioneller Vermieter und speichere keine Daten. Er hefte lediglich die Mietverträge in einem Ordner ab. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, landete die Angelegenheit vor dem Amtsgericht Wiesbaden.
Handypseicherung der Telefonnummer
begründet Auskunftsanspruch nach DSGVO
Dort vertrat man die Ansicht, dass der Mieter einen Anspruch nach § 15 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) habe. Die Voraussetzungen zur Anwendung der DSGVO seien erfüllt. Mit der Speicherung der Telefonnummern und Namen der Mieter im Handy des Vermieters seien die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO erfüllt.
Art. 2 Abs. 1 DSGVO: Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Neben der Speicherung im Handy stelle auch die Datenübermittlung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnungen eine automatisierte Verarbeitung der persönlichen Daten des Mieters dar.
Das Gericht ging so weit, dass es sogar das Abheften der Mietverträge als Datenverarbeitung ansah. Die abgelegten Mietverträge könnten nach unterschiedlichen Kriterien neu strukturiert werden.
15 DSGVO:
1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
• die Verarbeitungszwecke;
• die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
• die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
• falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
• das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
• das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
• wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
• das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.