13. Dezember 2017 von Hartmut Fischer
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Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung

13. Dezember 2017 / Hartmut Fischer

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung so gestalten, dass der Mieter einzelne Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen kann. Alternativ kann er hierfür entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Diese Ansicht vertritt zumindest das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 18.10.2017 (Aktenzeichen 18 S 339/16). Allerdings wurde zu diesem Urteil die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

In dem Verfahren ging es um eine Nebenkostenabrechnung, in der die haushaltsnahen Dienstleistungen nicht besonders ausgewiesen wurden. Der Mieter verlangte deshalb eine Bescheinigung des Vermieters über die entsprechenden Positionen. Dies lehnte der Vermieter jedoch ab und verwies auf den Mietvertrag, in dem geregelt war, dass er keine Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen erstellen müsse. Der Mieter versuchte daraufhin, sich gerichtlich durchzusetzen.

Vor dem Amtsgericht Charlottenburg hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht entschied am 30.09.2016, dass eine Bescheinigung nicht notwendig sei, da der Mieter den Steuernachlass auch mit Hilfe der erhaltenen Nebenkostenabrechnung geltend machen könne (Aktenzeichen 220 C 72/16). Der Mieter gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und ging in Berufung. Hier hatte er vor dem Landgericht Berlin Erfolg.

Die Richter urteilten, dass der Mieter Anspruch auf eine Bescheinigung habe, aus der die als haushaltsnahe Dienstleistungen anrechenbaren Nebenkosten ersichtlich seien. Allerdings müsse der Vermieter keine Bescheinigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EstG) ausstellen. Die entsprechenden Betriebskosten müssten auch nicht ausdrücklich als haushaltsnahe Dienstleistungen deklariert werden. Eine ausreichende Erläuterung der einzelnen Positionen reiche aus.

Die Aufschlüsselung der einzelnen Positionen müsse jedoch so erfolgen, dass der Mieter den jeweiligen steuerlich verwertbaren Anteil der Betriebskostenabrechnung erkennen könne. Diese Aufteilung ist dem Mieter nach Meinung des Gerichts zuzumuten, da dieser hierfür die Hausverwaltung aufsuchen und Belege und Rechnungen durchsehen müsse, um die entsprechenden Werte zu ermitteln.

Die Regelung im Mietvertrag, dass der Vermieter grundsätzlich keine Bescheinigu8ngen über haushaltsnahe Dienstleistungen ausstelle, hielt das Gericht für unwirksam. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen (§ 307 BGB). Außerdem handele es sich hier um eine überraschende Klause (§ 305 c BGB).

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