Hauskauf: Eigenbedarfskündigung für Ex-Partner
Hauskauf: Eigenbedarfskündigung für Ex-Partner
Muss ein geschiedener Ehepartner, der eine Immobilie vom Ex-Schwiegervater erhielt, bei einer Eigenbedarfskündigung die dreijährige Sperre einhalten? In einem Urteil vom 02.09.2020 verneinte der Bundesgerichtshof diese Frage. Auch wenn die Trennung beziehungsweise Scheidung die Ehe beende, würde damit im Sinne des Gesetzes nicht die Familienbeziehung aufgehoben. (Aktenzeichen: VIII ZR 35/19).
In dem Verfahren ging es um ein vermietetes Einfamilienhaus, das ein Vater an seinen Sohn und dessen Ehefrau verkaufte. Das Paar war zwar noch verheiratet, lebte aber bereits bei Kauf des Hauses getrennt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Knapp ein Jahr nach der Scheidung des Paares kündigten die Hauseigentümer – der Sohn und seine Ex-Frau – dem Mieter. Sie machten Eigenbedarf geltend. Die Ex-Frau wolle mit den beiden minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten in das Haus einziehen. Die Frau wohnte noch in einer Mietwohnung ihres Ex-Schwiegervaters und wollte dort nach der Scheidung nicht mehr leben. Außerdem lag die Wohnung so nahe an der Schule, dass die Kinder dorthin zu Fuß gehen konnte, was der Frau eine tägliche Fahrt von 12 Kilometern erspare.
Der Mieter weigerte sich, die Wohnung zurückzugeben, da seiner Meinung nach der Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren nach Kauf ausgesprochen werden könne. Er berief sich dabei auf § 577a BGB. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren erst zwei Jahre nach Kauf vergangen. Der Streit landete letztlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Dort entschieden die Richter, dass die Eigenbedarfskündigung zu Recht erfolgt sei. Die dreijährige Sperrfrist müsse nicht eingehalten werden. Auch nach der Scheidung gehörten die beiden Eigentümer immer noch derselben Familie im Sinne von § 577 Abs. 1a Satz 2 BGB an. Bereits in einem vorangegangenen Urteil hatte der BGH bereits festgestellt, dass zu den Familienangehörigen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 der Personenkreis gehöre, der auch vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen hat. Hierzu gehören auch Ehepartner, die getrennt leben, beziehungsweise die Scheidung bereits einreichten oder vollzogen haben. Diese Feststellung gelte auch für die Auslegung von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB. Die Sperrfrist von drei Jahren greift deshalb auch nicht bei bereits geschiedenen Ehegatten.
Hier können Sie das Original-Urteil nachlesen
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