30. April 2013 von Hartmut Fischer
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Hausverbot für den Postboten?

Hausverbot für den Postboten?

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30. April 2013 / Hartmut Fischer

Nicht immer ist das, was da im Briefkasten landet. Ein Immobilieneigentümer hatte augenscheinlich die Nase voll – er wollte keine unangenehmen Briefe, Rechnungen und ähnliche Schreiben erhalten und erteilte dem Briefträger Hausverbot. Doch das Amtsgericht Gummersbach stellte fest: So einfach geht das nicht.

Der Briefträger scherte sich nicht um das ausgesprochene Hausverbot. Daraufhin verlangte der Hauseigentümer von der Post, sie solle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Das wurde wiederum von der Post abgelehnt. Der Postverweigerer wandte sich darum an das zuständige Amtsgericht und klagte auf Unterlassung. Er begründete dies damit, dass die unerwünschte Postzustellung eine Verletzung seiner Eigentumsrechte darstelle.

Doch der Richter des Amtsgerichts Gummersbach sah das anders. Er sah keinen Anspruch auf Unterlassung, da die Erteilung des Hausverbotes an sich schon nicht rechtens war. Die Ausübung von Rechten, so führte der Richter aus, könnten durchaus unzulässig sein. Dies sei zum einen der Fall, wenn derjenige, der die Rechte ausübe, damit keine schutzwürdigen Interessen durchsetzen würde. Zum Anderen könnten der Rechte-Ausübung auch die Belange der Gegenseite widersprechen, wenn diese ein größeres Gewicht hätten. Im vorliegenden Fall könne der Kläger seine Interessen nicht sachlich begründen. Rechte dürften aber weder einem rechtsfremden noch unlauteren Zweck dienen, wovon der Richter in diesem Fall ausging.

Der Hauseigentümer konnte nämlich nach Meinung des Richters nicht schlüssig beweisen, dass er ein schutzwürdiges Interesse daran habe, die Postzustellung zu verweigern. Sein Eigentum würde durch die Zustellung keinesfalls beeinträchtigt. Dass der Postempfänger keine negative Post annehmen wolle, könne nicht vonseiten des Gerichts geschützt werden.

Dem Verlangen des Hauseigentümers stünden schließlich auch die Interessen der Post entgegen. Diese sei aufgrund geschlossener Verträge, erteilter Lizenzen und einzuhaltender Vorschriften verpflichtet, die Post zuzustellen.

Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 12.04.2013 – Aktenzeichen 11 C 495/12 

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