Hausverbot für einen Mieter möglich?
Hausverbot für einen Mieter möglich?
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Kommt es zu schweren Anschuldigungen gegenüber einem Mieter, hat der Vermieter die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zu erwirken. Er darf aber nicht das Recht in die eigene Hand nehmen und gegen den Mieter ein Hausverbot aussprechen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in einem Urteil vom 25.11.2024.
Hausverbot wegen sexueller Belästigung
In dem Verfahren ging es um einen Mann, der als Untermieter in eine Wohngemeinschaft einzog. Doch schon nach kurzer Zeit kam es zu harten Anschuldigungen gegen den neuen Mieter. Mitbewohnerinnen warfen ihm sexuelle Belästigungen vor. Der Vermieter sprach deshalb gegen den Mieter ein Hausverbot aus.
Gericht: Hausverbot gegen Mieter ist nicht möglich
Der Mieter wehrte sich vor dem Amtsgericht Brandburg an der Havel und verlangte eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung seines Zimmerbesitzes. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag und erklärte das Hausverbot für unzulässig. Dies wollte der Vermieter nicht hinnehmen und erhob Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.
Doch das Gericht blieb bei seiner Entscheidung und bestätigte die Richtigkeit der einstweiligen Verfügung. Es ist nicht möglich, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter ein Hausverbot ausspricht. Die stellt eine Besitzstörung oder auch Besitzentziehung dar. Durch das Hausverbot hatte der Vermieter in unzulässiger Weise eigenmächtig den Besitz der im Mietvertrag übertragenen Wohnung entzogen. Da das Verbot nicht gerichtlich zugelassen wurde, handelte es sich hier um unzulässige Selbsthilfe.
Möglichkeiten, gegen Mieter vorzugehen
Das Gericht zeigte in der Begründung auch auf, dass die Mitbewohnerinnen nicht ohne Schutz dastehen. Der Vermieter hätte beispielsweise per einstweiliger Verfügung die Räumung und Herausgabe des Wohnbereichs verlangen können. Außerdem hätte man auch Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz stellen können.
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