Heckenrückschnitt auch in der „Schonzeit“
Heckenrückschnitt auch in der „Schonzeit“
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Wird der Rückschnitt einer Hecke von der Gemeinde angeordnet, muss dieser auch während der „Schonzeit“ von März bis September ausgeführt werden. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21.3.2023 (Aktenzeichen 4 L 438/23.Gl).
kommune vrlangt heckenschnitt
Der Beschluss erfolgte aufgrund eines Antrags, den ein Grundstückseigentümer stellte, dessen Grundstücksgrenze zur Straße hin mit einer Hecke versehen war. Die Hecke stand bereits seit über 40 Jahren. Der Bürgersteig zwischen Hecke und Straße war an der breitesten Stelle 1,10 Meter breit. Die zuständige Behörde forderte den Eigentümer auf, die Hecke binnen eines Monats auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Falls er der Anordnung nicht folgen würde, werde die Gemeinde den Rückschnitt durchführen lassen. Die dabei entstehenden Kosten müsse der Grundstückseigentümer tragen.
eigentümer: Rückschnitt kann hecke zerstören
Hiergegen richtete sich der Antrag je ein Rechtsschutzverfahren. Der Grundstückseigentümer trug hierbei vor, dass er bereits im vorigen Jahr zur Probe einen Rückschnitt vorgenommen habe. Die Hecke sei dadurch so stark beschädigt worden, dass er davon ausginge, dass ein Rückschnitt der gesamten Hecke dazu führen würde, dass diese eingeht. Sie würde dann den Vögeln nicht mehr als Nistplatz zur Verfügung stehen. Von der Hecke ginge auch keine Gefahr für Leib und Leben aus.
gericht: kommune kann rückschnitt verlangen
Das Verwaltungsgfericht lehnte den Eilantrag ab. Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung der Behörde rechtmäßig erfolgte. Der Grundstückseigentümer sei aufgrund des geltenden Straßenrechts verpflichtet, die Hecke auf dem öffentlichen Verkehrsraum (Bürgersteig) zu entfernen. Hier spiele es auch eine besondere Rolle, dass der Bürgersteig nur eine maximale Breite von 1,10 m habe. Er sei also auch ohne die Beeinträchtigungen durch die Hecke äußerst schmal.
angeordneter rückschnitt auch in schonzeit möglich
Mit der Anordnung würde dem Grundstückseigentümer auch keine rechtlich unzulässige Maßnahme auferlegt. Grundsätzlich gilt für den Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit von März bis September nur die Erlaubnis, schonende Form und Pflegeschnitte durchzuführen (§ 39 BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz). § 39 BNatSchG regelt aber auch, dass ein Rückschnitt dennoch behördlich verlangt werden kann. Auch wenn er der Verkehrssicherheit dient, ist er erlaubt.
Hinweis: Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Rückschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, sollten Sie sich zunächst mit Ihrer Kommunalverwaltung abstimmen.
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