30. Mai 2017 von Hartmut Fischer
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Heizkörper-Abrechnung falsch?

Heizkörper-Abrechnung falsch?

30. Mai 2017 / Hartmut Fischer

In einem Urteil vom 20.04.2016 hat das Amtsgericht Hanau zu der Frage Stellung genommen, wann eine Heizkostenabrechnung vom Mieter bestritten werden kann (Aktenzeichen 37 C 393/13). Hier ging es um die Frage, ob die Heizkostenverteiler korrekt angebracht sind und ob ein nur teilweise warm werdender Heizkörper zur Anfechtung der Abrechnung berechtigt.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass ein nur im oberen Bereich warm werdender Heizkörper nicht unbedingt defekt sein müsse. Deshalb sei auch hier ein Messergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Wärmeverbrauchserfasser im oberen Bereich des Heizkörpers angebracht werde. Dies ergibt sich auch aus der EN 834, wonach die Wärmefühler immer im oberen Drittel eines Heizkörpers angebracht werden sollen.

Der Richter stellte außerdem fest, dass es für eine Mietminderung nicht ausreicht, wenn der Mieter lediglich behauptet, dass die Heizkörper nicht richtig warm würden. Er muss anhand laufender Wärmeaufzeichnungen nachweisen, ob die Mindesttemperaturen im Raum unterschritten wurden. Es reicht auch nicht aus, wenn der Mieter die Temperaturangaben lediglich bestreitet. Er muss auch angeben, welche Werte tatsächlich erreicht wurden. Auf die Angabe der tatsächlichen Werte kann allerdings verzichtet werden, wenn die Wärmewerte per Funk erfasst werden und keine Ablesemöglichkeit am Heizkörper selbst besteht oder die Verbräuche mit Verdunstungsröhrchen ermittelt werden.

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