Heizkosten: Da war der Vermieter auf dem Holzweg
Heizkosten: Da war der Vermieter auf dem Holzweg
© DmyTo / Shutterstock
Heizkosten sind derzeit im wahrsten Sinne des Wortes ein heißes Thema. Die Kosten können über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter übertragen werden. Dabei muss sich der Vermieter jedoch an die real entstandenen Kosten halten. Statt der Kosten für Holz, das in der Heizung und zur Warmwasserbereitung genutzt wurde, kann der Vermieter nicht fiktive Ölkosten errechnen und abrechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Besigheim vom 27.4.2023 (Aktenzeichen 7 C 481/22).
Heizkosten: Statt Holz wurde Öl abgerechnet
Das Verfahren hatte der Vermieter angestrengt. In seiner vermieteten Immobilie wurde die Heizung und die Warmwasserversorgung mit Holz betrieben. Gegenüber dem Mieter rechnete er jedoch von ihm ermittelte, fiktive Heizkosten für eine Ölheizung ab. Dadurch ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von über 600 €. Der Mieter weigerte sich jedoch, diese Kosten zu bezahlen. Darum klagte der Vermieter, hatte aber vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.
Gericht: Kein Anspruch auf nachzahlung
Auch das Gericht vertrat die Meinung, dass der Mieter die Nachzahlung nicht leisten müsse. In der Urteilsbegründung führte der Richter aus, dass die Abrechnung von Öl statt Holz rechtlich nicht zulässig sei. (Siehe hierzu auch Betriebskostenverordnung § 2 Ziffer 4)
dass in der Nebenkostenabrechnung für die Heizkosten keine nachweisbare Verbrauchswerte von Holz angegeben wurde. Die Schätzung der bei einer Ölheizung entstehenden Kosten abzurechnen, sei unzulässig. Da die real entstandenen (Holz-) Kosten aus der Abrechnung nicht ersichtlich waren, hatte der Vermieter keinen Anspruch auf eine Nachzahlung.
Das könnte sie auch interessieren:
Darf der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anheben?
Betriebskosten: Muss der Vermieter Belege zur Prüfung zusenden?
Betriebskostenabrechnung ohne Angabe der Vorauszahlungen