Heizkostenschätzung auf Dauer unzulässig
Heizkostenschätzung auf Dauer unzulässig
Wie das Amtsgericht Schwerin entschied, darf ein Vermieter die Kostenverteilung für die Heizung nicht auf Dauer schätzen. Dabei sei es auch nicht relevant, dass der Vermieter keine Ablesung durchführen könne.
Der Mieter sah sich zur Verbrauchsschätzung gezwungen, weil der Mieter um die Ableseeinrichtung eine Einbauküche installiert hatte. Der Vermieter kam deshalb nicht an die Heizkörper heran. Das war für den Richter dennoch kein Argument, eine dauerhafte Schätzung zuzulassen. Wenn der Heizkörper durch die Einbauküche zugebaut sei, müsse entweder die Küche geändert oder der Heizkörper anders angebracht werden.
Das Amtsgericht erachtete jedoch die wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs für unzulässig. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass die Mieter durch den Einbau der Küche eine Ablesung unmöglich machten. In einem solchen Fall müsse der Vermieter vielmehr auf einen Umbau der Küche hinwirken oder den Heizkörper abbauen. Es sei auch nicht zu beanstanden, sich auf eine unzulässige Schätzung zu berufen, obwohl die Unmöglichkeit der Ablesung selbst herbeigeführt wurde.
Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 29.10.2014 – Aktenzeichen 16 C 283/12