Heizung und Warmwasser korrekt abrechnen
Heizung und Warmwasser korrekt abrechnen
Gesetzlich vorgeschrieben ist die getrennte Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten. Sollte ein Vermieter die Trennung nicht vornehmen, kann der Mieter entsprechend der Heizkostenverordnung (HeizkV) Kürzungen vornehmen. Dies bestätigte das Landgericht Halle in einer Entscheidung vom 20.09.2018 (Aktenzeichen 1 SW 176/18).
In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Abrechnung von Heizungs- und Warmwasserkosten, die der Vermieter verbrauchabhängig festgestellt hatte. Er nahm jedoch keine Trennung zwischen den beiden Positionen vor und rechnete diese in einer Summe ab. Er konnte auch nicht getrennt abrechnen, da er nicht, wie von § 9 HeizkV verlangt, zusätzliche Wärmezähler eingebaut hatte, mit der die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge hätte ermittelt werden können.
Die Gesamtabrechnung durch den Vermieter wurde vom Mieter beanstandet. Er kürzte die Nachzahlung um 15 %. Dies begründete er mit § 12 HeizkV.
§ 12 HeizkV (Auszug) … Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …
Der Vermieter akzeptierte die Kürzung nicht und verwies darauf, dass dieses Recht nach § 12 HeizkV nur für Fälle gelte, bei denen die Kosten verbrauchsunabhängig abgerechnet würden. Der Verbrauch sei aber von ihm verbraucherabhängig ermittelt worden, so dass man sich auf § 12 HeizkV nicht berufen könne. Da der Mieter nicht einlenkte, klagte der Vermieter. Nachdem die Klage vom Amtsgericht abgelehnt wurde, legte er Berufung beim Landgericht Halle ein.
Doch auch hier hatte der Vermieter keinen Erfolg. Auch das Landgericht vertrat die Ansicht des Amtsgerichts, dass das Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkV auch bei einem Verstoß gegen § 9 HeizKV bestehe. Das Landgericht führte in seiner Begründung aus, dass die vom Gesetzgeber verlangte getrennte Abrechnung darauf beruhe, dass die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser aus getrennten Anlagen stammten. Nur so könne man die Kosten nach den gesetzlichen Verteilungsregelungen zuordnen. Deshalb sei der Vermieter verpflichtet, Geräte anzubringen, die den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messen.
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