30. Dezember 2021 von Hartmut Fischer
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Hinweis auf Mängel beim Hauskauf

Hinweis auf Mängel beim Hauskauf

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30. Dezember 2021 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich muss der Verkäufer einer Immobilie auf versteckte Mängel hinweisen. Das gilt auch, wenn eine Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde. Wurden Mängel verschwiegen, hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings muss der Käufer zunächst nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte. Der Hinweis, dass sich die Mängel hätten „aufdrängen müssen“, reicht nicht aus. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankenthal in einem Urteil vom 24.11.2021 (Aktenzeichen 6 O 129/21).

Mängel nach fünf Jahren gerügt

In dem Verfahren ging es um ein im Landkreis Bad Dürkheim gekauftes Haus. Im Kaufvertrag wurde unter anderem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Die Immobilie wurde vom Käufer-Ehepaar bezogen und mehrere Jahre bewohnt. Fünf Jahre nach dem Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei. Man habe ungeeignete Dämmplatten angebracht. Darüber hinaus fehle eine sogenannte Dampfsperre. Das Ehepaar klagte gegen den Verkäufer und verlangte einen Vorschuss für die Finanzierung einer ordnungsgemäßen Dämmung.

mängel mussten verkäufer nicht bekannt sein

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage jedoch ab. Da ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde, müsse der Verkäufer nur haften, wenn ihm ein arglistiges Handeln nachgewiesen wird. Für das Gericht stand jedoch nicht fest, dass die Mängel dem Verkäufer bekannt waren.  Das Dach sei weder undicht noch feucht. Auch die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt.

Verkäufer wohnte selbst 10 Jahre in der Immobilie

Der Verkäufer habe mit seiner Familie über 10 Jahre in dem Wohnhaus ohne Einschränkungen gewohnt. In dieser Zeit wurde auch das Dachgeschoss genutzt. Vor diesem Hintergrund könne man nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer werden, die bei der Dachdämmung gemachten Fehler bekannt waren. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Hiergegen ist die Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken noch möglich.


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