Hitze in der Mietwohnung
Hitze in der Mietwohnung
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Hitze im Sommer ist ein zweischneidiges Schwert. Während es den einen nicht warm genug sein kann, stöhnen viele unter der sengenden Sonne. Die „heiße Jahreszeit“ führt auch oft zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter. Insbesondere, wenn es um eine Dachgeschosswohnung geht, fordern die Mieter oft, dass der Vermieter eingreift und Maßnahmen gegen die Hitze ergreift. Nicht selten drohen die Mieter dann sogar mit Mietkürzungen. Die Frage, ob sie dazu berechtigt sind, ist nicht leicht zu beantworten.
Keine gesetzliche Regelung
Ab wann von einer unzumutbaren HItze die Rede ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Eine klare Definition, ab wie viel Grad Celsius ein Sachmangel vorliegt, gibt es zwar nicht, aber es ist möglich, sich beispielsweise auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu stützen. Hier geht man davon aus, dass die sogenannte Wohlbefindlichkeitsschwelle bei 25–26 °C überschritten wird. Liegen die Temperaturen in der Mietwohnung deutlich und dauerhaft über dieser Grenze, ist grundsätzlich eine Mietminderung denkbar.
Gerichte entscheiden unterschiedlich
Die Gerichte entscheiden in Streitfällen über die Hitze individuell und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das Amtsgericht Hamburg beispielsweise entschied am 10.5.2006, dass der Mieter seine Miete wegen der Hitze in der Wohnung um 20 % kürzen könne (Aktenzeichen 164 C 1080/04). In der Wohnung herrschten tagsüber Temperaturen von über 30 °C. Nachts waren immer noch Temperaturen von mehr als 25 °C zu verzeichnen. Die gleichen Verhältnisse herrschten auch in einer Wohnung in Leipzig. Das zuständige Amtsgericht sah hierin jedoch keinen Mangel (Urteil vom 6.9.2004 – Aktenzeichen 164 C 6049/04).
Warum kommt es zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen?
Das Amtsgericht Hamburg sprach sich für eine Mietkürzung aus, weil seiner Meinung nach der Wärmeschutz bereits beim Hausbau nicht dem aktuellen Stand der damaligen Technik entsprach. Der fehlende Schutz vor HItze stelle deshalb einen Mangel dar. Dieser berechtige den Mieter zur Kürzung der Miete.
Das Amtsgericht Leipzig entgegen hatte in seinem Fall über die Hitze in einer Maisonettewohnung zu entscheiden. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass „aufgrund der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe regelmäßig ungehinderten Sonneneinstrahlung sich die Räumlichkeiten im Sommer mehr erhitzen und im Winter regelmäßig mehr erkalten, als etwa bei Wohnungen in unteren Geschossen. Aus diesem Grund müssen Dachgeschossmieter grundsätzlich mit höheren Innentemperaturen als in unteren Etagen rechnen“. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Mietkürzung nicht für gerechtfertigt.
Grenzen der Selbsthilfe
Verständlicherweise greifen Mieter starker Hiteze in der Mietwohnung auch zur Selbsthilfe. Solange dabei keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, ist hiergegen nichts einzuwenden. Geht die Selbsthilfe aber so weit, dass der Mieter eine Klimaanlage einbaut, benötigt der Mieter die Zustimmung des Vermieters. In diesem Fall sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der klar geregelt ist, welche baulichen Veränderungen vorgenommen werden, wer die Kosten trägt und wie verfahren werden soll, wenn der Mieter auszieht.
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