3. Juli 2024 von Hartmut Fischer
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Hochwasser: Antragserleichterung für Betroffene

Hochwasser: Antragserleichterung für Betroffene

© Aliaksandr Barysenka / vecteezy

3. Juli 2024 / Hartmut Fischer

Das Hochwasser bringt Hauseigentümer in Baden-Württemberg und Bayern auch in finanzielle Notlagen. Darum wurden nach Mitteilung der DENA (Deutsche Energie-Agentur) für Hochwasser-Geschädigte die Beantragung von BEG-Fördermitteln erleichtert (BEG: Bundesförderung für effiziente Gebäude).

Hochwasser-Sonderregelungen ab sofort

Wie die DENA bekannt gibt, gelten die Antragserleichterungen für Hochwasser-Opfer von Baden-Württemberg und Bayern. Die Sonderregelungen gelten für die folgenden KfW-Programme:

Förderprogramm Art der Förderung KfW-Nr.
Wohngebäude Kredit 261
Nichtwohngebäude Kredit 263
Einzelmaßnahmen Wohngebäude Ergänzungskredit 358 / 359
Heizungsförderung Privatpersonen Zuschuss 458
Sonderregeln für Hochwasser-opfer gelten

Für die vorgenannten Programme gelten für Hochwasser-Opfer folgende Sonderreglungen:

Wurde ein Gebäude erst vor Kurzem mit Mitteln der BEG saniert kann bei Hochwasser-Schaden auch ein erneuter Antrag gestellt werden, obwohl die Frist der ersten Förderung noch nicht abgelaufen ist.

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich (Lt. KfW bis 100 %), wobei auch Versicherungsleistungen berücksichtigt werden. Die BEG-Kumulierungsgrenze wird für die Hochwasser-Geschädigten aufgehoben.

Hochwasser-Sonderregelungen für „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“

Für das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ )KfW-Nr. 458) gelten zusätzlich folgende Kulanz­regelungen:

Mindestnutzungsdauer der Heizung: Eine erneute Antrag­stellung ist bei einem Hochwasserschaden auch ohne Ablauf der Mindest­nutzungs­dauer für ein bereits geför-Sertes Vor­haben möglich.

Klimageschwindigkeitsbonus: Eine Beantragung des Klima­geschwindig­keits­bonus ist auch dann möglich, wenn die Heizungs­anlage durch das Hoch­wasser beschädigt und nicht mehr funktions­tüchtig ist. Antrag­steller müssen eine Eigen­erklärung abgeben, dass die Heizung vor dem Hoch­wasser funktions­tüchtig war, und der KfW auf Verlangen vorlegen.

Kumulierungsgrenze: Die Kombination mit anderen öffent­lichen Förder­mitteln wie Krediten, Zulagen und Zu­schüssen ist bis zu 100 % der geför­derten Investitions­kosten möglich. Dabei werden auch Versicherungs­leistungen und andere staatliche Hilfen berück­sichtigt.

Heizungstausch wegen Hochwasser-schaden

Für die Heizungsförderung gilt außerdem für Hochwassergeschädigte eine Übergangsregel, nach der bis zum 30.08.2024 mit einem Heizungsaustausch begonnen werden kann, der Förderantrag aber noch bis zum 30.11.2024 (nachträglich) eingereicht werden kann.


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