Hunde halten verboten?
Hunde halten verboten?
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Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter eine zunächst erteilte Haltung von Hunden in der Mietwohnung ohne Angabe von besonderen Gründen nicht mehr einseitig widerrufen kann. Wird die Haltung eines Hundes ungerechtfertigt untersagt, kann der Mieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Oder in einem Urteil vom 26.10.2023 (Aktenzeichen 16 S 25/23).
Mieter will Hund in der Wohnung halten
In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. Der Mieter bewohnte eine ca. 102 m² große Dachgeschosswohnung, in der er einen Hund halten wollte. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung. Daraufhin kündigte der Mieter seinen Mietvertrag fristlos. Die Kündigung begründete er mit der seiner Meinung nach ungerechtfertigten Weigerung, die Hundehaltung zu erlauben.
Hundehaltung soll gerichtlich durchgesetzt werden
Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht. Deshalb versuchte der Mieter, diese gerichtlich durchzusetzen. Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte er sich jedoch nicht durchsetzen. Darum ging er in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Oder.
Landgericht: Hund darf in der Wohnung gehalten werden
Dort hatte der Mieter Erfolg. Für das Landgericht handelte es sich um eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierbei spiele es für die Gesamtbetrachtung grundsätzlich keine Rolle, ob der Vermieter der Hundehaltung ursprünglich zugestimmt habe.
Hat der Vermieter zugestimmt, könne er die Erlaubnis nicht einseitig – also ohne Einverständnis des Mieters – widerrufen. Dies sei nur in Ausnahmefällen möglich, wenn hierfür besondere Gründe vorlägen.
Sollte der Vermieter der Hundehaltung nicht im Vorfeld zugestimmt haben, müsse er aber ein Verbot begründen. Ohne besondere Gründe könne der Vermieter die Erlaubnis zur Hundehaltung nicht verweigern. Da der Vermieter keine entsprechenden Gründe vorbringen konnte, hatte der Mieter das Recht, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
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