22. August 2013 von Hartmut Fischer
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Hundegebell führt zur zeitweisen Haltung in geschlossenen Räumen

Hundegebell führt zur zeitweisen Haltung in geschlossenen Räumen

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22. August 2013 / Hartmut Fischer

Sorgen bellende Hunde für eine erhebliche Lärmbelästigung, kann die zuständige Ordnungsbehörde anordnen, dass die Tiere zeitweise in geschlossenen Räumen gehalten werden müssen.

In dem Streitfall ging es um sechs Hunde, die häufig und lange bellten. Dies führte zu einer Belästigung der Nachbarn. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete deshalb an, dass die Tiere zu bestimmten Zeiten in geschlossenen Räumen gehalten werden müssten. Die Hunde müssten an Sonn- und Feiertagen ganztägig und nachts (22:00 bis 07:00 Uhr) in geschlossenen Räumen untergebracht werden. Kurze Auslauf-Phasen wurden genehmigt. Der Hundehalter befolgte die Anordnung nicht und bezeichnete sie als unzulässig. Deshalb erhob er Klage gegen die Anordnung.

Allerdings ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass die Anordnung rechtens sei. Nach dem Hundegesetz Niedersachsen (NHundG) können die zuständigen Behörden „die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen“ (§ 17 Abs. 4 NHundG). Nach § 2 NHundG sind Hunde „so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Hiergegen habe der Hundehalter verstoßen, sodass die Anordnung rechtens war. (Hinweis: Andere Bundesländer haben ähnliche Gesetze wie das Land Niedersachsen).

Nach Meinung des Gerichts, sei das Hundegebell nicht mehr als üblich angesehen werden könne. Insbesondere in einem Wohngebiet könne man das Gebell nicht mehr als zumutbar ansehen. Es stelle eine Belästigung dar, die die Nachbarschaft nicht hinnehmen müsse. Der von den Hunden ausgehende Lärm während der Feiertage und den Ruhezeiten stelle deshalb auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) dar.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 05.07.2013 – Aktenzeichen 11 ME 148/13 

 

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