Hundegebell muss nicht protokolliert werden
Hundegebell muss nicht protokolliert werden
Um die Miete wegen andauernden Hundegebells zu mindern, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Mieter ein Protokoll vorlegt, aus dem hervorgeht, wann und wie lange ein Hund bellte. Zu dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof (BGH) gekommen.
Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter die Miete wegen Lärmbelästigung gekürzt hatte. Er fühlte sich durch das Gebell des Hundes, der der Tochter des Vermieters gehörte, gestört. Nachdem der Mieter die Miete gekürzt hatte, kündigte der Mieter fristlos wegen Zahlungsverzuges und klagte auf Herausgabe und Räumung der Wohnung.
Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Mieters. Eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen (§ 543 BGB) sei nicht möglich, da die Mietminderung nach Meinung des Gerichts – gerechtfertigt sei.
In dem Urteil gingen die Richter auch auf die Frage der Darlegungspflicht des Mieters ein. Hier reiche es aus, wenn der Mieter einen konkreten Sachmangel beschreibe, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtige. Würde die Mietsache in Ihrer Nutzung durch wiederholte Einwirkungen von Schmutz oder Lärm eingeschränkt, müsse der Mieter hierüber keine detaillierte Auflistung der einzelnen Tatbestände vorlegen. Es sei also kein Protokoll notwendig, aus dem ersichtlich sei, wann welche Einschränkungen aufgetreten seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Tatbestände naheliegend seien.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2012 – Aktenzeichen VIII ZR 268/11
Foto: (c) Franziska Weiß / www.pixelio.de