Hundehaltung in der Mietwohnung
Hundehaltung in der Mietwohnung
Will ein Vermieter der Hundehaltung in einer Mietwohnung nicht zustimmen, muss er hierfür wichtige Gründe angeben können. Allgemeine Befürchtungen und Mutmaßungen reichen für die Ablehnung nicht aus. Dies stellte das Amtsgericht München in einem Urteil vom 08.03.2018 fest. (Aktenzeichen 411 C 976/18)
In dem Streitfall ging es um ein Ehepaar, das seinen Kindern (13 und 15 Jahre alt) einen Hund schenken wollten. Sie bewohnten eine Viereinhalbzimmer-Wohnung in München Neuhausen. Die Eltern nahmen zu einem Tierheim Kontakt auf, um einen Hund der Rasse Magyar Vizsla zu sich zu nehmen. Dabei wurden sie von einer Hundetrainerin unterstützt. Eine telefonische Nachfrage bei den anderen Mietern im Haus ergab, dass diese gegen die Hundehaltung nichts einzuwenden hatten. Einige der Mitmieter hatten bereits selbst Hunde oder Katzen gehalten. Ihrem Antrag auf Zustimmung zur Hundehaltung fügten die Mieter Empfehlungen des Tierheims und der Hundetrainerin bei. Gleichzeitig verwiesen darauf, bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit der Hundehaltung zu haben.
Die Hausverwaltung lehnte den Antrag der Familie ab. Sie begründete dies damit, dass bisher noch keine Genehmigung zur Haltung gegeben wurde und die Kinder, die die Betreuung maßgeblich übernehmen sollten, erst gegen 16:00 Uhr aus der Schule kämen. Außerdem führte die Hausverwaltung an, dass
- die Kinder bereits Meerschweinchen besessen hätten, die weggeben wurden, da diese von den Kindern nicht ausreichend versorgt wurden.
- die Eltern aufgrund beruflicher Verpflichtungen (Reisefotograf und Büroangestellte) für die Versorgung des Tieres ebenfalls tagsüber nicht zur Verfügung ständen.
- die Wohnung sehr hellhörig sei und die Mieter sich bereits über das Klavierspiel in der unter der Mietwohnung der Antragsteller beschwert hätten.
- sich die Mitmieter durch die telefonische Anfrage überrumpelt gefühlt hätten und bei der Hausverwaltung bereits massive Einwände gegen die Tierhaltung erhoben hätten.
Die Mieter bestritten, sich über das Klavierspiel in der unter ihrer Wohnung gelegenen Wohnung beschwert zu haben. Auch arbeite die Frau nur halbtags und der Mann sei nur selten auf Reisen, könne den Hund aber dann mitnehmen. Die Kinder wären nach der Schule bereits gegen Mittag zu Hause. In der Urlaubszeit würden die Großeltern die Hundehaltung übernehmen. Da der Vermieter dennoch nicht einwilligen wollte, klagten die Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht.
Dort konnten sie sich auch durchsetzen. Das Amtsgericht hielt den Antrag auf Hundehaltung für ausreichend begründet und sah keine sachlichen Gründe, die Zustimmung zu verweigern. Die Wohnung sei für die Haltung des Tieres groß genug. Wenn auch keine Auslauf-Flächen zum Haus gehörten, so seien größere Grünflächen doch schnell erreichbar. Wenn das Tier artgerecht gehalten würde, könne man von keiner unzumutbaren Lärmbelästigung durch den Hund ausgehen. Auch größere Schäden seien durch die Hundehaltung nicht zu erwarten. Außerdem hatten die Kläger bereits zugesagt, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Eine Ablehnung der Erlaubnis, einen Hund zu halten, könne aber nicht nur auf allgemeine Befürchtungen gestützt werden. Im vorliegenden Fall müsse auch berücksichtigt werden, dass die Mieter sich bereits frühzeitig vor der Anschaffung um die Erlaubnis der Hundehaltung bemüht hätten. Von der Rasse, die die Familie anschaffen wolle, seien auch keine Merkmale bekannt, die auf ein aggressives Verhalten des Tieres schließen ließen.
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