Hundehaltung: Was muss im Mietvertrag stehen?
Hundehaltung: Was muss im Mietvertrag stehen?
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Behält sich der Vermieter im Mietvertrag das Recht vor, die Haltung von Haustieren (hier: ein Hund) von seiner Zustimmung abhängig zu machen, reicht dies allein nicht aus. In der Zustimmungsvorbehaltsklausel müssen sachliche Kriterien angegeben werden, auf dessen Basis der Vermieter die Haustierhaltung ablehnen würde. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 19.12.2022 (Aktenzeichen 64 S 151/22).
Allgmeine Klausel zur Haltung von Haustieren
In dem Verfahren stritten ein Mieter und sein Vermieter über die Haltung eines Hundes. Der Mieter wollte den Hund ein einer Zweizimmerwohnung halten. Der Vermieter verweigerte hierzu seine Zustimmung. Im Mietvertrag war auch geregelt, dass die Haustierhaltung zustimmungspflichtig sei. Allerdings ging aus der Klausel nicht hervor, welche Kriterien der Vermieter für seine Entscheidung heranziehen würde.
hunde-haltung abgelehnt – Mieter klagt
Nachdem der Vermieter die Haltung des Hundes ablehnte, klagte der Mieter und versuchte, die Erlaubnis zur Haltung seines Hundes gerichtlich durchzusetzen. Vor dem zuständigen Amtsgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass eine Angabe von Kriterien in der Mietvertragsklausel nicht verlangt werden können.
Das Gericht hielt es für praktisch nicht machbar, eine Klausel zur Haustierhaltung so zu formulieren, in der alle bei der Entscheidung über die Haltung beispielsweise eines Hundes zu berücksichtigende Gesichtspunkte genannt werden. Der Mieter gab sich mit der Entscheidung des Gerichts nicht zufrieden und ging in Berufung vor das Landgericht Berlin,
Klausel zur Haustierhaltung vom Gericht verworfen
Dort hatte Erfolg. Die Klausel im Mietvertrag bezüglich des Zustimmungsverbots sei entsprechend § 307 BGB unwirksam. Der Mieter würde durch sie unangemessen benachteiligt. In der Klausel fehlten Kriterien, an denen sich der Vermieter bei seiner Entrscheidung, ob der Hund bleiben dürfe oder nicht, orientiere. Die Klausel könne deshalb auch so ausgelegt werden, dass der Vermieter nach seinem eigenen Gutdünken entscheiden könne. Diese Interpretation sei nach § 305c BGB zulässig.
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