Im Keller darf es dunkler sein
Im Keller darf es dunkler sein
© Jaromir Chalabala ( shutterstock
Werden die Kellerfenster beispielsweise durch eine Sichtmauer verdunkelt, besteht für den Mieter kein Recht der Mietminderung. Dies gilt aber nur, wenn die Räume, zu denen die Fenster gehören, nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind. Dann handelt es sich bei der Verdunkelung maximal um einen geringfügigen Mietmangel. Dies entschied das Amtsgericht Tecklenburg in einem Urteil vom 27.5.2021 (Aktenzeichen 13 C 171/20).
2 Kellerfenster verdunkelt – 10 % Miete gemindert
Anlass des Verfahrens war die Mietminderung des Mieters einer Doppelhaushälfte. Er minderte die Miete um 10 %, da zwei Kellerfenster verdunkelt worden waren. Zur Verdunkelung kam es, weil auf dem Nachbargrundstück eine Sichtschutzwand errichtet und eine Gartenbank vor die Fenster gestellt wurde. Ein Kellerfenster gehörte zu einem 3 m² großen Keller, der als Lager genutzt wurde. Hier befanden sich auch die Anschlüsse der Doppelhaushälfte. Das andere Fenster gehörte zu einem rund 20 m² großen Kellerraum, der zu Hobbyzwecken genutzt wurde. In diesem Raum befand sich eine Sitzecke und eine Modelleisenbahn.
Vermieter lehnt Mietminderung ab
Der Vermieter sah keinen Grund für eine Mietminderung. Darum klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Tecklenburg. Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Der Mieter – so das Gericht – habe keinen Anspruch auf Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB.
Gericht gibt vermieter recht
Das Gericht zweifelte daran, ob die Verdunkelung überhaupt ein Mietmangel sei. Würde man dies als Mietmangel ansehen, so sei er auf jeden Fall unerheblich. Die Verdunkelung führe nicht dazu, dass die Kellerräume in ihrer Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt würden. Tageslicht würde weder für das Ablesen der Hausanschlüsse und der Lagerung von Gegenständen noch für den Betrieb einer Modelleisenbahn benötigt.
kellerräume müssen als wohnräume deklariert werden
Selbst wenn der Hobbykeller auch zu Wohnzwecken genutzt würde, worauf die Sitzbank verweisen könne, spiele dies im vorliegenden Fall keine Rolle. Der Raum sei im Mietvertrag nicht ausdrücklich als Wohnraum deklariert worden. Eine Wohnnutzung des Raumes sei auch aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen nicht zulässig.
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