Im Stehen duschen verboten?
Im Stehen duschen verboten?
Normalerweise duscht man im Stehen. Wenn das Bad hierzu jedoch nicht geeignet ist, weil die Wände nur zur Hälfte gefliest wurden, kann das „Stehduschen“ nicht zulässig sein. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Köln in einer Entscheidung (Aktenzeichen: 1 S 32/15).
In dem Verfahren stritt ein Ehepaar mit ihrem Vermieter. Sie wohnten bereits weit über 30 Jahre in einer Wohnung, deren Badezimmer mit einer Badewanne ausgestattet war. Die Wände des Bades waren nur bis zur halben Höhe gefliest. Wurde in der Badewanne im Stehen geduscht, wurde die Wand nass und es bildete sich Schimmel. Die Mieter verlangten vom Vermieter nicht nur, dass er die Schimmelschäden beseitigen, sondern wollten gleichzeitig die Miete wegen des Mangels um zehn Prozent kürzen.
Vor dem Amtsgericht konnte sich das Mieterehepaar durchsetzen. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln entschieden die Richter jedoch: In dem Bad darf nicht im Stehen geduscht werden. Begründung der Richter: Da das Bad nicht für das Duschen im Stehen hergerichtet sei, entstehe dadurch zwangsläufig eine Schädigung der Mietsache. Dass es allgemein üblich sei, im Stehen zu Duschen hatte für das Gericht kein Gewicht.
Allerdings ist noch offen, ob die Mieter dieses Urteil anerkennen oder die nächsthöhere Instanz anrufen werden.