Immobiliengutachten bei Scheidung nicht absetzbar
Immobiliengutachten bei Scheidung nicht absetzbar
In dem Verfahren ging es um ein Gutachten, dass der Ehemann in einem Scheidungsverfahren zur Wertermittlung der gemeinsamen Immobilie in Auftrag gab. Die Kosten hierfür wollte er im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies wurde jedoch vom zuständigen Finanzamt abgelehnt. Der Ehemann klagte und berief sich darauf, dass er das Gutachten habe erstellen müssen, da dies von der ehemaligen Gattin per Auskunftsklage eingefordert wurde.
Doch das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Meinung der Richter sei das Gutachten nicht zwingen notwendig gewesen, da die ehemalige Ehefrau lediglich die Vorlage der für die Wertermittlung herangezogenen Unterlagen gefordert habe. Die Erstellung des Gutachtens sei nicht gefordert worden. Nach § 1379 BGB bestehe auch nur die Pflicht, den jeweiligen ehemaligen Partner über den Endvermögensbestand zu informieren. Die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen oder Gutachter sei jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.
Dem stünden auch aktuelle Bundesfinanzhof-Entscheidungen nicht entgegen, die die steuerliche Absetzung von Zivilprozesskosten ermöglichten, wenn diese weder mutwillig noch leichtfertig verursacht worden seien. Denn hier ginge es nur um Gerichtskosten und –gebühren und die Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten und den Ansprüchen des Gegners. Kosten für ein eigenverantwortlich in Auftrag gegebenes Gutachten sei durch die neue Rechtsprechung des BFH nicht erfasst.
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2013 – Aktenzeichen 13 K 985/13