Indexmiete im Vertrag „versteckt“ – ungültig

Indexmiete im Vertrag „versteckt“ – ungültig
© Nuttawan jayawan / vecteezy
Wird eine Indexmiete im Mietvertrag unter „sonstige Vereinbarung“ vereinbart, handelt es sich um eine unwirksame Klausel, da sie an dieser Stelle für den Mieter überraschend ist. Es handelt sich hierbei um einen Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB, der die Vereinbarung einer Indexmiete unwirksam macht. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 13.01.2025 (Aktenzeichen 63 S 138/24).
Indexmiete unter „Sonstiges“
Zu dem Verfahren kam es aufgrund einer Klage der Mieter, die von einer Regelung im Mietvertrag überrascht wurden. Im § 16 des Mietvertrages (sonstige Vereinbarung) hieß es im letzten Absatz: „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gemäß § 557b BGB“.
Amtsgericht erklärt Indexmiete für nichtig
Als der Vermieter die Miete aufgrund dieser Vereinbarung erhöhen wollte, waren die Mieter hiermit nicht einverstanden. Sie fühlten sich durch die Indexmiete-Regelung als „sonstige Vereinbarung“ überrascht und klagten deshalb vor dem zuständigen Amtsgericht, das den Mietern recht gab. Der Vermieter wollte sich damit nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Landgericht Berlin ein.
Auch Landgericht erklärt Vereinbarung der Indexmiete für nichtig
Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Auch hier wurde die Vereinbarung zur Indexmiete für unwirksam erklärt, da sie gegen § 315 Abs. 1 BGB verstoße. Im § 3 des Mietvertrages wurden laut Überschrift die Regelungen zur Miete und zu den Nebenkosten vereinbart.
Die Regel befand sich aber im § 16, Ziffer 4. Davor befanden sich drei Punkte, bei denen es um Formalien und Kommunikationsregeln ging. An dieser Stelle und unter dieser Überschrift war die Indexmietvereinbarung nach Meinung des Gerichts überraschend. Für das Gericht spielte es auch keine Rolle, dass die Regelung der Indexmiete als letzte Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen wurde und sich darunter der Bestätigungsvermerk „die Mietparteien habe den Mietvertrag gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben“ befand.
Transparenzgebot nicht beachtet
Ferner verstieß der Vermieter nach Ansicht des Landgerichts auch gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Formulierung „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete gemäß § 557b BGB“ ohne weitere Erläuterung reicht nicht aus.