20. November 2024 von Hartmut Fischer
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Indexmietvertrag muss beiderseitige Rechte beinhalten

Indexmietvertrag muss beiderseitige Rechte beinhalten

© wichayada suwanachun / Vecteezy

20. November 2024 / Hartmut Fischer

Wird ein Indexmietvertrag geschlossen, muss die Index-Regelung im Vertrag die Rechte beider Seiten abbilden. Wird im Vertrag nur festgelegt, dass der Vermieter unter bestimmten Umständen die Indexmiete erhöhen kann, aber nicht aufgezeigt wird, wann der Mieter die Indexmiete senken kann, ist der gesamte Passus des Vertrags unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom 20.06.2024 (Aktenzeichen 67 S 83/24).

Indexmietvertrag einseitig – Mieter verlangt Geld zurück

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem eine Indexmiete vereinbart wurde. Allerdings war im Vertrag lediglich geregelt, unter welchen Bedingungen der Vermieter die Indexmiete anheben konnte. Keine Regelung gab es hingegen über die Möglichkeiten des Mieters, die Indexmiete wieder zu senken. Deshalb hielt der Mieter die Regelung der Indexmiete für unwirksam. Er verlangte deshalb vom Vermieter die Erstattung von zu viel gezahlter Miete.

Amtsgericht: Indexmiet-Klausel unwirksam

Da der Vermieter hierzu nicht bereit war, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte, wo er sich mit seiner Forderung durchsetzen konnte. Der Vermieter wollte sich mit der Entscheidung nicht abfinden und legte Berufung beim Landgericht Berlin II ein.

Landgericht bestätigt Entscheidung

Doch das Landgericht stimmte dem Urteil des Amtsgerichts zu. Für die verlangte Indexmiete habe es keine Rechtsgrundlage gegeben, sodass der Mieter einen Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB habe. Die Mietvertragsklausel bezüglich der Indexmiete sei nicht wirksam, da sie von den Regelungen des § 557 BGB abweiche und den Mieter benachteilige.

Wird eine Indexmiete vertraglich vereinbart, ohne dass auch die Möglichkeit zur Absenkung der Indexmiete angegeben wird, handelt es sich um eine sogenannte Einseitigkeitsklausel, da sie nur dem Vermieter die Anhebung der Indexmiete erlaubt. Durch diese einseitige Regelung wird die gesamte Klausel zur Indexmiete unwirksam.


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