Infizierte in der Nachbarschaft – keine Gefahr für Anlieger
Infizierte in der Nachbarschaft – keine Gefahr für Anlieger
Die Corona-Pandemie hat uns alle ängstlich gemacht. Es ist deshalb kein Wunder, wenn sich Anlieger vor Ansteckungen fürchten, werden in der Nachbarschaft eine Gemeinschaftsunterkunft für COVID-19-Infizierte eingerichtet wird. Doch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin geht von solchen Einrichtungen keine Gefahr für die Nachbarn aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 15.04.2020 (Aktenzeichen VG 14 L 47/20)
Das Urteil war das Ergebnis eines Eilantrages, den ein Anlieger gestellt hatte. In seiner Nachbarschaft sollte eine ehemalige Gemeinschaftseinrichtung für Flüchtlinge nun genutzt werden, um dort mit dem Corona-Virus infizierte Asylsuchende unterzubringen. Gegen diese Maßnahme des Berliner Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten richtete sich der Eilantrag. Der Kläger wollte erreichen, dass die Unterbringung vom Gericht untersagt werde, da er davon ausging, dass von einer solchen Einrichtung Gefahren für seine Gesundheit ausgehen.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah den Sachverhalt jedoch anders und lehnte den Antrag ab. Für das Gericht konnte der Anlieger nicht ausreichend begründen, dass unter seuchenrechtlichen Aspekten ein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Einen Eingriff auf die Rechte des Anliegers auf körperliche Unversehrtheit oder gar sein Leben konnte das Gericht nicht erkennen. Zumindest sei die Wahrscheinlichkeit hierfür nicht hoch genug, um eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zu rechtfertigen.
In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass von der Unterbringung der Infizierten keine erhebliche Gefährdung für den Nachbarn zu erwarten sei. Auf jeden Fall könne man nicht erkennen, dass die allgemein bestehende Gefahr durch ein COVID-19 Virus infiziert zu werden, durch die Unterbringung nennenswert gesteigert werde. Der Antragsteller habe auch nicht belegen können, dass von dem Transport der Infizierten in entsprechend gesicherten Fahrzeugen die Gefahr ausgehe, dass das Infektionsrisiko der Anlieger steigen würde.
Außerdem, so das Gericht, gäbe es keine wissenschaftliche Erkenntnisse vor, dass bei einer größeren Freisetzung von COVID-19-Viren auf engem Raum „Coronawolken“ entstünden, die als Aerosol über den direkten Nahbereich hinaus getragen würden und in einem größeren Umfeld die Ansteckungsgefahr steigern würde.
Als Aerosol bezeichnet man ein Gemisch aus festen oder flüssigen Schwebeteilchen in einem Gas. Hier also Coronaviren in der Luft.
Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf Aussagen des Robert Koch Institutes. Danach reiche schon ein Abstand von 1,50 Metern um das Ansteckungsrisiko deutlich zu senken. Der klagende Nachbar hätte aber jederzeit die Möglichkeit, einen weitaus größeren Abstand von der Einrichtung einzuhalten.
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