Infos über den Ex-Mieter
Infos über den Ex-Mieter
© Viorel Kurnosov / vecteezy
Nicht umsonst weist der Volksmund darauf hin, dass man den Menschen nur vor den Kopf schauen kann. Darum hat jeder Vermieter ein berechtigtes Interesse, noch vor der Unterschrift unter dem Mietvertrag Infos über das Verhalten des potenziellen Mieters im vorangegangenen Mietverhältnis zu bekommen. Außerdem will er auch wissen, wie der potenzielle Mieter in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Doch je nachdem, wer Infos gibt, sind Regeln zu beachten.
keine infos vom vormieter?
Grundsätzlich muss der Vormieter gegenüber dem (potenziellen) Neu-Vermieter keine Infos über das abgelaufene Mietverhältnis geben. Auch der ehemalige Mieter kann keine Bescheinigungen vom ehemaligen Vermieter verlangen. So muss der Vermietter auch keine Besätigungen über die Zahlungsmoral des Mieters ausstellen (Mietschuldenfreiheitsbescheinigung). Der Mieter kann aber eine Quittung über die von ihm bezahlten Mieten fordern (§ 368 BGB).
Auch der Mieter muss kieine Infos über sein ehemaliges Mietverhältnis preisgeben.
Infos müssen wahr sein
Als Vormieter sollten Sie mit Infos vorsichtig sein, weil es schnell zu Ärger kommen kann, wenn Aussagen aus Ihren Auskünften bestritten werden. Grundsätzlich muss wahr sein, was Sie – gleichgültig in welcher Form – über das abgelaufene Mietverhältnis aussagen. Dabei geht es in diesem Zusammenhang nicht nur um falsche Angaben. Auch negative Formulierungen oder nicht eindeutige Angaben, die den Mieter bei der Wohnungssuche behindern könnten, sind in den Infos nicht zulässig.
Allerdings dürfen Sie auch Ihrem ehemaligen Mieter keinen Gefallen tun und unwahre positive Infos über ihn weitergeben. Schon bei der positiven „Ausschmückung“ der Infos laufen Sie Gefahr, dass der neue Vermieter Sie schadenersatzpflichtig macht. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung macht, (§ 826 BGB).
Vorsicht bei einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Bittet der Ex-Mieter um eine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ sollten Sie sehr vorsichtig sein. Je nachdem, wie diese Info ausgefertigt wird, kann sie auch eine Verzichtserklärung des Vermieters sein. Sie können dann keine Forderungen mehr gegenüber dem ehemaligen Mieter geltend machen. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.09.2009 – Aktenzeichen VIII ZR 238/08).
Sollte ein Mietinteressent auf die Idee kommen, eine Vormieterbescheinigung „Marke Eigenbau“ oder andere Infos selbst zu erstellen, hat er schlechte Karten, wenn die Fälschung erkannt wird. Er riskiert dann eine fristlose Kündigung. Allerdings muss die Kündigung möglichst rasch erfolgen, nachdem die Infos als Betrug entdeckt wurden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2014 – Aktenzeichen VIII ZR 107/13).
Grundsätzlich gilt, dass ein Mietinteressen berechtigte Fragen des Vermieters nach seiner Bonität und Zuverlässigkeit wahrheitsgemäß beantworten muss.