4. April 2024 von Hartmut Fischer
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Instandsetzung: Kosten des Gemeinschaftseigentums

Instandsetzung: Kosten des Gemeinschaftseigentums

© Panwasin seemala ( Shutterstock

4. April 2024 / Hartmut Fischer

Ist ein Wohnungseigentümer der einzige Nutznießer einer Sache, die im Gemeinschaftseigentum steht, können ihm die gesamten Kosten der  Instandsetzung auferlegt werden. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.03.2024 (Aktenzeichen V ZR 87/23).

Instandsetzung zu lasten eines Wohnungseigentümers

Im Verfahren klagte das Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft gegen einen Beschluss der Gemeinschaft. Nach diesem Beschluss sollten die defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers von einer Fachfirma ausgetauscht werden. Entgegen der bisherigen Regelung sollte der Kläger die gesamten Kosten der Instandsetzung tragen. Gegen diese Kostverteilung richtete sich seine Anfechtungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos blieb. Auch mit der zugelassenen Revision beim Bundesgerichtshof hatte er keinen Erfolg.

BGH weist Revision zurück

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Er begründete dies mit folgenden Feststellungen.

Die Gemeinschaft hatte grundsätzlich die Kompetenz, einen Beschluss zu fassen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG), dass die Instandsetzung zulasten des Wohnungseigentümers ging. Er entsprach auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Er berücksichtigt, dass die Dachflächenfenster ausschließlich vom Kläger genutzt werden können.

Indidviduelle Regelung der Kosten für Instandsetzung

Es widerspricht auch nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Gemeinschaft keine weitergehende Regelungen für spätere Fälle der Kostenverteilung bei Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum beschloss. Die sogenannte „Maßstabskontinuität“ greift nach Meinung des Gerichts nicht schon beim ersten Fall. Wenn die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Instandsetzung beschließen, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm.

rechtschutz aller Wohnungseigentümer ist zu beachten

Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz der Wohnungseigentümer geboten. Ob und in welcher Art und Weise in Folgebeschlüssen, die zuvor für eine einzelne Instandsetzungsmaßnahme beschlossene Änderung der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist, muss individuell für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss bewertet werden.


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