Instandsetzungszuschüsse gehen den Mieter nichts an
Instandsetzungszuschüsse gehen den Mieter nichts an
Müssen bei einem Mieterhöhungsverlangen auch öffentliche Fördermittel offen gelegt werden, wenn diese nur für Instandsetzungsarbeiten verwendet werden? In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes sagt dieser klar „Nein“. Lediglich Zuschüsse für Modernisierungsarbeiten müssten gegenüber dem Mieter dokumentiert werden.
In dem Streitfall klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter, der die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verweigerte, das auf einen gültigen Mietspiegel gestützt war. Allerdings waren öffentliche Fördermittel, die der Voreigentümer der Mietwohnung erhalten hatte, in dem Schreiben nicht berücksichtigt. Diese Mittel waren jedoch nach dem Förderungsvertrag zweckgebunden. Sie durften ausschließlich für Instandsetzungsarbeiten verwendet werden. Nach der Vereinbarung mussten Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter aus eigenen Mitteln bestritten werden.
Im Revisionsverfahren entschied nun der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH), dass es zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht notwendig sei, dass dort öffentliche Förderungsmittel angegeben werden, wenn diese ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden.
Die Angabepflicht des Vermieters – so die Richter des BGH – soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Es werden aber nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht. Da die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen hierbei keine Rolle spielen, müssen sie auch nicht im Mieterhöhungsverlangen genannt werden.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.01.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 87/10
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